VwGH 04.11.1948, 0241/46
VwGH 04.11.1948, 0241/46
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Rechtsgeschäfte, die von einem Steuerpflichtigen über Waren geschlossen werden, die Gegenstand seines Handelsgewerbes sind, sind grundsätzlich als Betriebsvorfälle anzusehen (Hinweis: Im Beschwerdefall hatte ein Uhrmacher eine Uhrensammlung von großem Kunstwert aus seinem Privatvermögen an Offiziere der Besatzungsmacht veräußert. |
Normen | |
RS 2 | Als Rechtsmittel gegen die Vorschreibung eines Säumniszuschlages zur Umsatzsteuer steht die Bescherde zur Verfügung. Das vorläufige Abgabenrechtmittelgesetz hat den Rechtszustand, dass an die Stelle des Berufungsverfahrens nach der Rechsabgabeordnung das Anfechtungsverfahren tritt, für die Zeit nach Aufhebung des Erlasses zur Vereinfachung der Verwaltung aufrechterhalten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 61 F/1948 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1948:1946000241.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-52497