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VwGH 21.05.1965, 0240/65

VwGH 21.05.1965, 0240/65

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
EStG 1953 §6 Abs1 Z1
RS 1
Wird ein an sich noch benutzbarer Trakt eines Betriebsgebäudes niedergerissen, um einem den Erfordernissen des Betriebes besser entsprechenden Gebäude Platz zu machen, so stellen sowohl der Restbuchwert wie auch die Abbruchkosten einen Teil der Herstellungskosten des Neubaues (§ 6 EStG 1953) dar (in diesem Sinne auch das E , 1071/63, beschränkt auf ein Hotelgebäude; Hinweis E , VwSlg 2402 F/1961 und vom , VwSlg 2676 F/1961).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1964/11/20 1754/63 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Raschauer und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzoberkommissärs Dr. Jungwirth, über die Beschwerde AB, vertreten durch Dr. Robert Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, Schanzlgasse 4 a, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat), vom , Zl. 132-I BK-1964, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1962, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, der belangten Behörde die mit S 390,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge zu bezahlen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt als protokollierter Kaufmann den Handel mit Kraftwagen und unterhält auch eine Kraftwagenreparaturwerkstätte. Im Jahre 1962 ließ er den Hoftrakt des Betriebsgebäudes, der im Erdgeschoß Garagenboxen, einen Aufenthaltsraum und einen Waschraum für Arbeiter und im Obergeschoß einen Lagerraum für Schrott enthalten hatte, niederreißen und an dessen Stelle einen Neubau errichten, der im Erdgeschoß moderne Servicehallen und im Obergeschoß einen Lagerraum für Ersatzteile und einen Aufenthaltsraum und einen Waschraum für die Arbeiter enthält. Anläßlich der Bilanzerstellung zum aktivierte der Beschwerdeführer den Restbuchwert des alten Hoftraktes (S 129.835,--) sowie die Abbruchkosten (S 29.000,--) als Teil der Neubaukosten und errechnete von den gesamten Baukosten eine 20%ige vorzeitige AfA im Sinne des Bewertungsfreiheitsgesetzes 1957.

Im Zug einer Betriebsprüfung anerkannte jedoch der Prüfer eine vorzeitige AfA erst für das Jahr 1963, da die Fertigstellung des Neubaues erst in diesem Jahr erfolgt war. Das Finanzamt schloß sich der Auffassung des Prüfers an und erließ einen entsprechend berichtigten Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1962.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er stellte sich nunmehr im Gegensatz zu der von ihm selbst ursprünglich vorgenommenen Bilanzierung auf den Standpunkt, daß der Restbuchwert des alten Hoftraktes richtigerweise bereits im Jahre 1962 wegen außergewöhnlicher technischer und wirtschaftlicher Abnutzung und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben abzusetzen gewesen seien, da das alte Gebäude weder den technischen noch den sozialen Anforderungen mehr entsprochen habe und daher abbruchreif gewesen sei. Wenn man aber diese Kosten aktiviere, müsse man eine Teilwertabschreibung in gleicher Höhe vornehmen, da der Teilwert des neuen Gebäudes nicht höher sei als dessen Baukosten.

Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheide keine Folge. Sie begründete ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen damit, daß unter Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes alle Kosten zu verstehen seien, die aufgewendet werden müßten, um das Wirtschaftsgut in den am Bilanzstichtag bestehenden Zustand zu versetzen. Zu diesen Kosten gehörten aber nicht nur die Baukosten des neuen Gebäudes, sondern auch der Wert des niedergerissenen Gebäudes und die Abbruchkosten, da es sich dabei um Werte handle, welche - wirtschaftlich gesehen - für den Betrieb nicht verbraucht worden, sondern in den Wert des neuen Gebäudes übergegangen seien. Was aber die Frage der Teilwertabschreibung anlange, so habe der Beschwerdeführer für seine Behauptung, daß der Teilwert des Gebäudes nach dem Neubau niedriger sei als der aus dem Buchwert des Altgebäudes, den Abbruchkosten und den Neubaukosten zusammengesetzte Bilanzwert, keinen Nachweis erbracht. Es müsse aber angenommen werden, daß die vom Finanzamt vorgenommene Bewertung des Gebäudes dem Teilwert am Bilanzstichtag entspreche, da der Steuerpflichtige diesen Neubau wohl nicht hätte aufführen lassen, wenn er den Aufwand nicht wert gewesen wäre. Denn kein Kaufmann wende in der Regel mehr für ein Wirtschaftsgut auf, als es ihm für den Betrieb wert sei. Im übrigen komme eine Teilwertabschreibung nur bei einer ausgesprochenen Fehlinvestition in Frage. Eine solche liege hier aber schon deshalb nicht vor, weil die räumlichen Verbesserungen in Anpassung an die gestiegenen betrieblichen Bedürfnisse vorgenommen worden seien und die Konjunktur im Geschäftszweig des Steuerpflichtigen inzwischen noch weiter angestiegen sei.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:

Gemäß § 6 Z. 1 EStG sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.

Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes gehören grundsätzlich alle Kosten, die zur Anschaffung bzw. Herstellung des betreffenden Wirtschaftsgutes nötig sind. Darunter fallen aber im vorliegenden Falle nicht nur die Kosten für den Neubau im engeren Sinn, sondern auch der Wert des alten Gebäudes und dessen Abbruchkosten. Denn es ist unzutreffend, den Neubau eines Hauses bei gleichzeitiger Niederreißung eines alten Gebäudes einfach mit der Neuanschaffung einer Maschine an Stelle einer technisch überholten älteren Maschine vergleichen zu wollen. Im letzteren Falle geht selbstverständlich kein Wertansatz der alten Maschine auf die Neuanschaffung über. Anders ist dies jedoch beim Umbau eines Geschäftshauses, dessen Neubau ohne weiteres einen so hohen Wert repräsentieren kann, daß in ihm die gesamten Herstellungskosten einschließlich des Restbuchwertes des niedergerissenen Gebäudes und der Abbruchkosten Deckung finden. Es war eben im vorliegenden Falle der Sachverhalt nicht anders zu beurteilen, als wenn jemand ein Grundstück, das er für betriebliche Zwecke benötigt, erwirbt, obzwar dort ein für solche Zwecke nicht oder weniger geeignetes Gebäude steht. In einem solchen Fall ist der Käufer bereit, zwecks Errichtung eines neuen Gebäudes auf dem ihm günstig erscheinenden Platz, einen Aufwand zu bestreiten, der nicht allein dem Wert des Grund und Bodens, sondern auch dem Wert des darauf stehenden Gebäudes entspricht, wobei noch die Kosten für den Abbruch des Gebäudes in die Erwägungen einbezogen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes waren daher sowohl der Restbuchwert wie auch die Abbruchkosten des alten Gebäudes als Teil der Herstellungskosten des Neubaues im Sinne des § 6 EStG anzusehen (vgl. das Urteil des ehemaligen Reichsfinanzhofes vom , RStBl. 1938 S. 178, sowie die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N. F. Nr. 2402/F, vom , Slg. N F. Nr. 2676/F, vom , Zl. 1071/63, und vom , Zl. 1754/63).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre nur dann gerechtfertigt, wenn nach Fertigstellung des Neubaues der Teilwert desselben niedriger wäre als die gesamten Anschaffungskosten. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn sich die Planung des Neubaues als Fehlspekulation erwiesen hätte, sodaß mit Grund angenommen werden könnte, daß ein Erwerber des gesamten Unternehmens für das in günstiger Lage befindliche Betriebsgebäude nicht einmal die Beträge der derzeitigen Bilanzwerte aufwenden würde. Für eine solche Annahme bietet jedoch das durchgeführte Verwaltungsverfahren nicht den geringsten Anhaltspunkt.

Schließlich bestand für die belangte Behörde im vorliegenden Fall auch kein Anlaß, die Frage näher zu prüfen, ob hinsichtlich des alten Gebäudes eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig gewesen wäre da der Beschwerdeführer bloß vorgebracht hatte, daß das alte Gebäude den modernen wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen nicht mehr entsprochen habe, ohne jedoch geltend zu machen, daß das Gebäude eine über das übliche Maß hinausgehende Werteinbuße erlitten hätte. Der Bau stand ja auch unbestrittenermaßen bis zum Jahre 1962 noch in betrieblicher Benutzung und wurde offenkundig nicht wegen Baufälligkeit, sondern nur deshalb abgerissen, weil sich der Beschwerdeführer aus dem an dessen Stelle errichteten Neubau einen größeren wirtschaftlichen Nutzen versprach. Das allein rechtfertigte aber noch nicht eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, sondern bestätigt nur die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde, daß das Vorgehen des Beschwerdeführers rein wirtschaftlichen Erwägungen entsprang, die sich schließlich als richtig erwiesen, sodaß von einer Werteinbuße letzten Endes nicht gesprochen werden kann.

Die vorliegende Beschwerde war dalli. gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens gründet sich auf § 48 Abs. 2 VwGG 1965.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
EStG 1953 §6 Abs1 Z1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000240.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-52495