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VwGH 09.03.1955, 0239/54

VwGH 09.03.1955, 0239/54

Rechtssätze


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Normen
AVG §35;
VwGG §62;
RS 1
Strafbarer Mutwille bei Ergreifung von Rechtsmitteln hat das Bewußtsein der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung. Mutwillig ist eine Beschwerde daher dann, wenn sich der Bfr wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewußt ist, daß der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Beschwerde gibt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0116/28 E VwSlg 15245 A/1928 RS 1
Normen
AVG §35;
VwGG §62;
RS 2
Es muß nicht nur die Absicht, die Behörde zu behelligen und das Bewußtsein der Zwecklosigkeit des Rechtsmittels gegeben sein, sondern es muß auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, dh für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein.
Norm
VwGG §62;
RS 3
Über den Vertreter eines Berufungswerbers darf nur dann eine Mutwillenstrafe verhängt werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Vertreter offenbar mutwillig das Rechtsmittel auf Grund einer generellen Ermächtigung, also ohne konkreten Auftag, ergriffen hat (Hinweis auf das E , 3356/53).
Normen
AVG §10 Abs2;
AVG §35;
RS 4
Über einen Parteienvertreter kann nur dann eine Mutwillensstrafe wegen Einbringung eines Rechtsmittels verhängt werden, wenn erwiesen ist, daß dieser offenbar mutwillig dasselbe auf Grund einer generellen Ermächtigung, also ohne ausdrücklichen Auftrag für den in Betracht kommenden Rechtsfall eingebracht hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0915/53 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1954000239.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-52493