VwGH 11.10.1965, 0235/64
VwGH 11.10.1965, 0235/64
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wenngleich § 8 der Bauordnung für Graz nicht ausschließt, daß die Baubehörde aus Anlaß eines Widmungs- oder Bauansuchens auch die bauliche Gestaltung der Nachbarliegenschaften in den Kreis ihrer Betrachtungen einbezieht, so steht doch dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf diese Vorgangsweise nicht zu (Graz). |
Normen | |
RS 2 | Ein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Sicherstellung eines Zuganges während der Baudauer besteht nicht (Graz). |
Normen | |
RS 3 | Wurde eine mündliche Verhandlung in Anwendung der Bestimmungen des § 42 Abs 1 und 2 AVG 1950 kundgemacht, dann kann der VwGH die Prüfung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nur innerhalb jenes Rahmens vornehmen, der durch die rechtzeitg erhobenen Einwendungen des Bfr. ein für allemal abgesteckt worden ist. (Hinweis auf E vom , Zl. 1267/59) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6777 A/1965 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1964000235.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-52490