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VwGH 11.10.1965, 0235/64

VwGH 11.10.1965, 0235/64

Rechtssätze


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Normen
AVG §42 Abs1;
BauO Graz 1881 §21 Abs2;
BauO Graz 1881 §8b;
VwGG §41 Abs1;
RS 1
Wenngleich § 8 der Bauordnung für Graz nicht ausschließt, daß die Baubehörde aus Anlaß eines Widmungs- oder Bauansuchens auch die bauliche Gestaltung der Nachbarliegenschaften in den Kreis ihrer Betrachtungen einbezieht, so steht doch dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf diese Vorgangsweise nicht zu (Graz).
Normen
AVG §42 Abs1;
BauO Graz 1881 §21 Abs2;
BauO Graz 1881 §8b;
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Ein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Sicherstellung eines Zuganges während der Baudauer besteht nicht (Graz).
Normen
AVG §42 Abs1;
BauO Graz 1881 §21 Abs2;
BauO Graz 1881 §8b;
VwGG §41 Abs1;
RS 3
Wurde eine mündliche Verhandlung in Anwendung der Bestimmungen des § 42 Abs 1 und 2 AVG 1950 kundgemacht, dann kann der VwGH die Prüfung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nur innerhalb jenes Rahmens vornehmen, der durch die rechtzeitg erhobenen Einwendungen des Bfr. ein für allemal abgesteckt worden ist. (Hinweis auf E vom , Zl. 1267/59)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6777 A/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000235.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-52490

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