VwGH 13.07.1953, 0235/51
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BAO §217 Abs1 implizit |
RS 1 | Die Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages bei verspäteter Steuerzahlung (Vorauszahlung oder Abschlußzahlung) wird durch eine nachträgliche Herabsetzung der Vorschreibung nicht berührt. |
Normen | |
RS 2 | Die als Folge einer nach dem Stande des Verfahrens berechtigten Mahnung entstandene Mahngebührenschuld wird durch eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht berührt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Putz und die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer und Dr. Strau als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Dr. Hückel als Schriftführer, über die Beschwerde der „B Gen.m.b.H,“ gegen die Beschwerdeentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , S 31 - 1180 - Insp./50, betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführerin waren teils durch Steuerbescheide, teils Vorauszahlungsbescheide Vorauszahlungen auf Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und auf Zuschläge zur Gewerbesteuer vorgeschrieben worden. Ausserdem waren an sie Körperschaftsteuerbescheide für 1947 und 1948, Gewerbesteuerbescheide für 1947, 1948 und 1949 und Umsatzsteuerbescheide für 1946 bis 1949 ergangen. Da sie die jeweils fälligen Vorauszahlungen und Abschlusszahlungen nicht fristgerecht entrichtet hatte, war sie vom Finanzamt gemahnt worden. Dabei hatte das Finanzamt Saumniszuschläge und Mahngebühren in Rechnung gestellt. In der Folge wurden die Festsetzungen der Vorauszahlungen durch nachträglich ergangene Steuerbescheide teils gegenstandslos, teil ausdrücklich abgeändert.
Anlässlich einer Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 1948, der in der Folge auch stattgegeben wurde, suchte die Beschwerdeführerin um Stundung der Körperschaftsteuer für 1948 bis zur Erledigung der Berufung an. Das Finanzamt bewilligte eine Stundung bis zum , verlangte aber die Zahlung der Säumniszuschläge in der Höhe von 3.522 S binnen drei Tagen. Dieser Betrag war in der Erledigung des Finanzamtes nicht näher zergliedert, doch ergibt sich aus den Akten, dass hievon
auf Säumniszuschläge für Abgabefälligkeiten
vor dem ................................................. S 3.319,50
auf Säumniszuschläge für Abgabefälligkeiten
nach dem ........................................ S 82,--
auf Mahngebühren für Mahnungen vor dem
................................................................. S 85,--
und auf Mahngebühren für Mahnungen nach
dem .................................................. S 35,50
entfielen. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde. Sie führte aus, es seien in der ausgewiesenen Summe auch Säumniszuschläge zu verschiedenen Steuerbeträgen enthalten, die seinerzeit zum Soll gestellt, später aber abgeschrieben worden seien und deshalb für eine weitere Verrechnung ausscheiden müssten. Säumniszuschläge könnten nur für die aufrecht gebliebenen Steuerverpflichtungen von zusammen S 20.295,10 in Betracht kommen. Für diese betrage der 5 %ige Zuschlag S 1.014,75, die Mahngebühr S 35,50. Diese Beträge habe die Beschwerdeführerin inzwischen entrichtet.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Einspruchsbescheid ab. Dabei berief es sich zur Begründung auf § 12 Abs. 5 Unterabsatz 4 VVStG (d.i. die als Erlass des Bundesministeriums für Finanzen hinausgegebene „Verrechnungsvorschrift für Steuern und Gebühren“). Diese Bestimmung lautet: „Bei Richtigstellungen ist zu beachten, dass die Säumniszuschläge und Eintreibungsgebühren einer nachträglichen Verminderung der Höhe der Abgabenvorschreibung nicht folgen, d.h. dass bei einer nachträglichen Ermässigung der Abgabenvorschreibung nicht auch die Nebengebühren richtigzustellen oder herabzusetzen sind.“
Die Beschwerdeführerin beantragte darauf die Entscheidung der Finanzlandesdirektion. Das Gesetz enthalte keine Bestimmung darüber, was rechtens sei, wenn die Grundlage für einen Säumniszuschlag durch Aufhebung der Steuervorschreibung wegfalle. Dennoch könne hier nicht von einer Lücke die Rede sein und noch weniger könne eine vermeintliche Lücke durch einen Ministerialerlass ausgefüllt werden; denn ein Säumniszuschlag müsse auf eine Schuld aufgebaut sein. Er könne von einem nichtgeschuldeten Steuerbetrag ebensowenig begehrt werden wie Verzugszinsen von einer nicht bestehenden Darlehensschuld. Im übrigen könne bei entschuldbarer Säumnis von der Verhängung eines Säumniszuschlages abgesehen werden, sie stelle auch den Antrag auf einen derartigen Erlass des Säumniszuschlages.
Die Finanzlandesdirektion wies die Beschwerde ab. Sie führte aus, die auf das Privatrecht gestützten Darlegungen der Beschwerdeführerin seien auf die Abgabenbestimmungen nicht anwendbar. Aus § 5 des Abgabeneinhebungsgesetzes (BGBl. Nr. 103/1949, AbgEG) und aus § 19 des Abgabenrechtsmittelgesetzes sei zu ersehen, dass sowohl bei Vorauszahlungen als auch bei angefochtenen Steuervorschreibungen der Säumniszuschlag durch den Eintritt der Fälligkeit „verwirkt“ werde, wenn die Fälligkeit nicht durch Stundung hinausgeschoben wurde. Diese Wirkung der Stundung könne aber nach § 9 AbgEG nur durch ein rechtzeitig eingebrachtes Stundungsansuchen erzielt werden.
Diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten. Sie wiederholt in ihrer Beschwerde ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, bemängelt, dass der Säumniszuschlag mit 5 % statt mit 1 % und nachfolgender Erhöhung nach dem AbgEG vorgeschrieben worden sei, und rügt als Verfahrensmangel, dass sich die belangte Behörde mit ihrem Antrag auf Erlass des Säumniszuschlages nicht auseinandergesetzt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Bis galten für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages das Steuersäumnisgesetz vom , DRGBl. I S. 1271, und für die von Mahngebühren die Abgabenordnung samt den zu ihrer Ergänzung erlassenen Vorschriften. Ab ist das Abgabeneinhebungsgesetz auf Grund seines § 21 Abs.1 und der Verordnung vom , BGBl. Nr. 242, in Kraft getreten.
Nach § 1 des Steuersäumnisgesetzes war, wenn eine fällige Steuerschuldigkeit nicht rechtzeitig entrichtet wird, mit dem Ablauf des Fälligkeitstages ein einmaliger Zuschlag (Säumniszuschlag) „verwirkt“. Dieser Zuschlag betrug nach § 3 des Gesetzes in der Fassung des § 20 der Steuervereinfachungsverordnung vom , DRGBl. I S. 202, 5 % des rückständigen Steuerbetrages. Eine im wesentlichen gleiche Vorschrift enthielt § 9 Abs. l und 3 des Abgabeneinhebungsgesetzes, doch betrug der Säumniszuschlag nach der für das Jahr 1950 in Geltung gestandenen ursprünglichen Fassung dieses Gesetzes zunächst 1 % und erhöht er sich bei einer Säumnis von mehr als drei Monaten auf 2 %, von mehr als 6 Monaten auf 4 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Nach §§ 341 und 342 der Abgabenordnung war der Vollstreckungsschuldner in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen und fielen die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last. Die Höhe der Mahngebühr war vom Reichsminister der Finanzen durch Verordnung vom , DRGBl. I S. 259, und durch dazu erlassene Novellen, insbesondere durch die Verordnung vom , DRGBl. I S. 387, geregelt worden. Darnach betrug die Mahngebühr vom „angeforderten Betrag“ bis zu einer Höhe dieses Betrages von einschliesslich 100 S 1 %, von dem Mehrbetrag 1/2 %. Eine im Wesen gleiche Vorschrift enthält § 13 des Abgabeneinhebungsgesetzes in den Abs. 1 und 3. Die Höhe der Mahngebühr nach dem Abgabeneinhebungsgesetz ist die gleiche wie nach den bis dahin geltenden Vorschriften, doch ist die Gebühr nach diesem Gesetz nur von dem eingemahnten Abgabenbetrag ohne Nebengebühren zu berechnen. Welche von diesen Vorschriften im einzelnen Falle anzuwenden ist, richtet sich für die Säumniszuschläge nach dem Tag der Fälligkeit der Abgabe, für die Mahngebühr nach dem Tage der Mahnung.
Aus den angeführten Vorschriften ergibt sich, dass der Säumniszuschlag eine Folge für die nicht rechtzeitige Bezahlung einer Abgabefälligkeit darstellt. Es handelt sich hier also nicht um einen Zuschlag zu der endgültig festgesetzten Abgabe, der sich von selbst auf Steuerbeträge ausdehnen würde, die später für denselben Tatbestand oder für denselben Zeitabschnitt über das Ausmass des seinerzeit fällig gewordenen und nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages hinaus vorgeschrieben werden, sondern um eine Mehrleistung, die von einem solchen zusätzlichen Steuerbetrag nur dann, und zwar gesondert, vorzuschreiben ist, wenn dieser zusätzliche Steuerbetrag seinerseits nicht im Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wird. Hängt aber die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages sonach nicht von der Steuerschuld an sich, d.h. von der Verwirklichung des Tatbestandes ab, an den sich die Steuerpflicht nach dem Gesetz knüpfen soll, sondern von der Steuerzahlungspflicht, die sich aus der - ohne Rücksicht auf ihre materielle Richtigkeit verbindlichen - behördlichen Feststellung ergibt, dass die Steuer in bestimmter Höhe zu bezahlen ist, dann kann die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages auch durch eine spätere Herabsetzung der Vorschreibungen an Vorauszahlungen und Abschlusszahlungen nicht berührt werden. Ueber diese Rechtslage, die auch vom einschlägigen Schrifttum und der Rechtsprechung des ehemaligen Reichsfinanzhofes anerkannt wird (siehe die Hinweise bei Riewald, Abgabenordnung I. Teil, Seite 653 und 654 in Verbindung mit S. 450 ff, und das daselbst bezogene Schrifttum), darf auch die Wahl des Ausdruckes „Säumniszuschlag“ in den einschlägigen Gesetzen nicht hinwegtäuschen.
Kann aber sonach die blosse Tatsache der nachträglichen Herabsetzung der Vorschreibungen einen Anspruch auf entsprechende Ermässigung des Säumniszuschlages nicht begründen, dann hätte die Beschwerdeführerin die Einforderung der Säumniszuschläge dem Grunde nach nur dann mit Recht bekämpfen können, wenn die Beträge, zu denen Säumniszuschläge in Rechnung gestellt worden sind, nicht fällig geworden oder zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt worden wären oder die Beschwerdeführerin doch rechtzeitig um Stundung angesucht hätte. Dass einer dieser Gründe vorliegen würde, behauptet aber die Beschwerdeführerin selbst nicht.
Soweit die Beschwerde aber die Höhe der Säumniszuschläge mit der Begründung bekämpft, dass die Behörde diese Zuschläge auch für die nach dem fällig gewordenen Steuern mit 5 % statt mit 1 + 1 = 2 % berechnet habe, ist sie gleichfalls unbegründet, weil sich aus den Berechnungsgrundlagen der Finanzbehörde ergibt, dass für die erst im Jahre 1950 fällig gewordenen Steuern tatsächlich nur Säumniszuschläge von 2 % vorgeschrieben wurden.
Aehnliches wie für die Säumniszuschläge gilt auch für die Mahngebühren, die nach den angeführten Bestimmungen zu entrichten sind, wenn sich die Behörde durch die Säumnis des Steuerpflichtigen veranlasst sieht, die Steuer einzumahnen. Denn auch hier hat es nicht darauf anzukommen, ob nach der materiellen Rechtslage eine Steuerschuld, sondern nur darauf, ob nach den Ergebnissen eines Besteuerungsverfahrens eine Pflicht zur Bezahlung der Steuer bestanden hat. Auch die als Folge einer nach dem Stande des Verfahrens berechtigten Mahnung entstandene Mahngebühr wird daher durch eine nachträgliche Aenderung der Steuerfestsetzung nicht berührt.
Demnach erweisen sich auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Einforderung der Mahngebühr dem Grunde nach als ungerechtfertigt.
Bei der ziffernmässigen Berechnung der Mahngebühr ist der belangten Behörde allerdings, wie sie in einer Ergänzung zu ihrer Gegenschrift zugegeben hat, ein Rechenfehler von 13 S zum Nachteil der Beschwerdeführerin unterlaufen. Da die Beschwerdeführerin diesen - übrigens geringfügigen - Fehler jedoch nicht gerügt hat, konnte der Verwaltungsgerichtshof von einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde absehen und die Richtigstellung der Behörde überlassen.
Schliesslich kann auch die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Behörde übenden von ihr allenfalls beantragten Erlass der Säumniszuschläge nicht abgesprochen hat, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen; denn solange über dieses Begehren kein Bescheid vorliegt, kann es auch nicht den Gegenstand einer auf Art. 131 B-VG gestützten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bilden.
Die Beschwerde musste daher gemäss § 42 Abs.1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 806 F/1953; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1953:1951000235.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-52489