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VwGH 12.03.1980, 0229/79

VwGH 12.03.1980, 0229/79

Rechtssatz


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Norm
KStG 1966 §22 Abs2;
RS 1
Eine offene Gewinnausschüttung iSd § 22 Abs 2 KStG 1966 setzt voraus, daß sie auf Grund eines den handelsrechtlichen Bestimmungen entsprechenden (vorhergehenden) Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgt. Daran fehlt es, wenn die Zahlung eines als überhöht anzusprechenden Gehaltes oder Pensionsbezuges schon vor einem solchen Gewinnverteilungsbeschluß geleistet wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000229.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-52482