VwGH 06.02.1969, 0229/68
VwGH 06.02.1969, 0229/68
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb; |
RS 1 | Ist der Beurkundung über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ein UNECHTES stilles Gesellschaftsverhältnis vorangegangen (bei dem die Gesellschafter am Vermögensstamm beteiligt waren), dann vermag das sogenannte Widmungsprinzip gegenüber dem Urkundenprinzip nur dann zum Tragen zu kommen und die Gebührenfreiheit der beurkundeten Errichtung der Kommanditgesellschaft zu bewirken, wenn über das frühere Gesellschaftsverhältnis eine Urkunde errichtet worden war und wenn überdies mit der Errichtung der Kommanditgesellschaft bloß die Rechtsform der Gesellschaft geändert wurde und der Gesellschaftsvertrag über die KG nur zwischen den Gesellschaftern, der UNECHTEN stillen Gesellschaft bzw mit Gesellschaftern geschlossen wurde, welche ihre Anteile von den früheren unechten, stillen Gesellschaftern entweder durch rechtsgeschäftliche Übertragung unter Lebenden oder von Todes wegen erworben haben (Hinweis E , 1119/53 VwSlg 893 F/1954). * E , 229/68 #1 |
Norm | |
RS 2 | Die anläßlich einer Betriebsprüfung getroffene finanzamtliche Feststellung über das Bestehen einer UNECHTEN stillen Gesellschaft (bei der der stille Gesellschafter am Vermögensstamm beteiligt ist) stellt keinen gebührenpflichtigen Tatbestand iSd § 18 Abs 4 GebG dar (Hinweis E , 1000/67). * E , 229/68 #2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968000229.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-52480