VwGH 20.04.1977, 0216/76
VwGH 20.04.1977, 0216/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Beim Grundstückstausch ist die Grunderwerbsteuer nicht vom Werte des Grundstückes (§ 10 Abs 2 GrEStG), dem Einheitswert (§ 12 GrEStG), sondern vom Wert der Gegenleistung (§ 10 Abs 1 und § 10 Abs 3 GrEStG) zu berechnen. Die Tauschleistung des anderen Vertragteiles (§ 11 Abs 1 Z 2 GrEStG) ist das von dem Erwerber des eingetauschten Grundstückes hingegebene (vertauschte) Grundstück, das als Gegenleistung nach dem Verkehrswert zu bewerten ist (Hinweis E , 562/61). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0501/64 E VS VwSlg 3379 F/1965 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Der gemeine Wert von Grund und Boden ergibt sich im wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichem Geschäftsverkehr und wird durch viele Umstände beeinflußt, dessen Auswirkung auf die Wertbildung im einzelnen nicht immer auf der Hand liegt. Zu beachten ist jedoch, daß der gemeine Wert eine objektive Größe ist und daher nicht grundsätzlich festgesetzt werden kann. Der gemeine Wert muß FESTGESELLT und damit also gefunden werden. Bei der Festsetzung des gemeinen Wertes von Grundstücken ist auf die Form, die Lage, die Größe aber auch auf die Bebauungsmöglichkeit Bedacht zu nehmen. * E , 0353/69 #2 VwSlg 4068 F/1970 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0353/69 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976000216.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-52467