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VwGH 11.11.1960, 0215/60

VwGH 11.11.1960, 0215/60

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wird einem im Gewerbebetriebe des Steuerpflichtigen tätigen minderjährigen Kinde des Unternehmers kein Lohn ausgezahlt, sondern nur in der Bilanz eine Lohnschuld passiviert, ohne daß zwingende Gründe dafür dargetan werden, weshalb der Lohn nicht ausgezahlt wurde, dann kann der als Schuld zurückgestellte Lohn nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Normen
RS 2
Nächtigt ein minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen in dessen Betriebsgebäude, um es zu beaufsichtigen, dann gehört es, wenn nicht Gründe vorliegen, die die Annahme eigener Haushaltsführung rechtfertigen (EStG 1953 §27 Abs 3 und Abs 4), zum Haushalt des Steuerpflichtigen und ist mit ihm zusammen zu veranlagen.
Normen
RS 3
Minderjährige Kinder, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören, sind nicht schon dann als selbständiger Haushaltsvorstand anzusehen, wenn sie eine Lebensgemeinschaft eingehen, sondern nur dann, wenn sie eigene Kinder haben oder verheiratet sind.
Norm
RS 4
Auch zwischen Eltern und Kindern ist grundsätzlich ein Dienstverhältnis denkbar. Es muß jedoch im Hinblick darauf, daß die Arbeit oft nur auf Grund des sittlichen Familienbandes geleistet wird (sogenannte familienhafte Mitarbeit) sorgfältig geprüft werden, ob ein Arbeitsverhältnis so wie zwischen fremden Personen vorliegt.
Norm
RS 5
Bei gewerblichen Betrieben kann ein Dienstverhältnis zwischen Eltern und Kindern in der Regel nur dann anerkannt werden, wenn es ernsthaft gewollt ist und wenn alle Folgerungen daraus gezogen werden, nämlich der Lohn laufend ausgezahlt wird, eine Lohnsteuerkarte vorhanden ist, die Lohnsteuer, die Arbeitgeberbeiträge zum Fonds für Kinderbeihilfe sowie die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt werden.
Norm
RS 6
Nach der Verkehrsauffassung ist die laufende Auszahlung des Lohnes - und zwar in der Regel in barem - ein typisches Begriffsmerkmal des Dienstverhältnisses.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2324 F/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1960000215.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-52464