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VwGH 28.01.1976, 0213/74

VwGH 28.01.1976, 0213/74

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Eine Verspätung ist iSd § 135 Abs 1 BAO nicht entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige schuldhafterweise die Einbringung eines Fristverlängerungsansuchens unterlassen hat (Hinweis E , 1818/73 und E , 1825/70).
Norm
RS 2
Wenn der (ausländ) Geschäftsführer einer GmbH keine taugliche Vertretung im Inland bestellt, liegt ein Organisationsmangel vor, der es ausschließt, Unterlassungen, die durch mangelhafte Organisation verursacht sind, als entschuldbar erscheinen zu lassen (hier: Einbringung eines Fristverlängerungsansuchens gem § 135 Abs 1 BAO).
Norm
RS 3
Wenn der Bfr nicht vor Ablauf der von ihm begehrten Fristverlängerung ein begründetes Ansuchen um eine WEITERE Fristverlängerung gestellt hat, ist ihm diese Unterlassung als Verschulden zuzurechnen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1842/73 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4932 F/1976
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000213.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-52461