VwGH 28.01.1976, 0213/74
VwGH 28.01.1976, 0213/74
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine Verspätung ist iSd § 135 Abs 1 BAO nicht entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige schuldhafterweise die Einbringung eines Fristverlängerungsansuchens unterlassen hat (Hinweis E , 1818/73 und E , 1825/70). |
Norm | |
RS 2 | Wenn der (ausländ) Geschäftsführer einer GmbH keine taugliche Vertretung im Inland bestellt, liegt ein Organisationsmangel vor, der es ausschließt, Unterlassungen, die durch mangelhafte Organisation verursacht sind, als entschuldbar erscheinen zu lassen (hier: Einbringung eines Fristverlängerungsansuchens gem § 135 Abs 1 BAO). |
Norm | |
RS 3 | Wenn der Bfr nicht vor Ablauf der von ihm begehrten Fristverlängerung ein begründetes Ansuchen um eine WEITERE Fristverlängerung gestellt hat, ist ihm diese Unterlassung als Verschulden zuzurechnen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1842/73 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4932 F/1976 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1974000213.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-52461