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VwGH 20.06.1960, 0212/60

VwGH 20.06.1960, 0212/60

Rechtssätze


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Normen
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;
GebG 1957 §33 TP16 Abs2;
RS 1
Auch die Finanzierung von Geschäften kann unter Umständen eine Einlage eines stillen Gesellschafters bedeuten. Erforderlich ist aber eine Beteiligung am HANDELSGEWERBE, nicht bloß die Beteiligung am Ertrag einzelner Geschäfte. Der Umstand, daß die aus den Mitteln des Kreditgebers angeschafften Waren dessen Eigentum werden, spricht gegen die Annahme einer stillen Gesellschaft.
Normen
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;
GebG 1957 §33 TP16 Abs2;
RS 2
Auch die Einräumung eines Kredites durch einen Dritten, durch den der Geschäftsinhaber in die Lage versetzt wird, Ware zu kaufen, kann eine Vermögeneinlage iSd § 335 HGB sein, auch wenn die aus dem Kredite fließenden Barmittel dem Geschäftsbetriebe nicht unmittelbar zukommen, sondern gleich dem Lieferanten zugehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2255 F/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1960000212.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-52458