VwGH 20.06.1960, 0212/60
VwGH 20.06.1960, 0212/60
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Auch die Finanzierung von Geschäften kann unter Umständen eine Einlage eines stillen Gesellschafters bedeuten. Erforderlich ist aber eine Beteiligung am HANDELSGEWERBE, nicht bloß die Beteiligung am Ertrag einzelner Geschäfte. Der Umstand, daß die aus den Mitteln des Kreditgebers angeschafften Waren dessen Eigentum werden, spricht gegen die Annahme einer stillen Gesellschaft. |
Normen | |
RS 2 | Auch die Einräumung eines Kredites durch einen Dritten, durch den der Geschäftsinhaber in die Lage versetzt wird, Ware zu kaufen, kann eine Vermögeneinlage iSd § 335 HGB sein, auch wenn die aus dem Kredite fließenden Barmittel dem Geschäftsbetriebe nicht unmittelbar zukommen, sondern gleich dem Lieferanten zugehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2255 F/1960 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1960000212.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-52458