VwGH 29.04.1966, 0211/66
VwGH 29.04.1966, 0211/66
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Bildung einer Rücklage für künftige Abfertigungen, die auf Grund der Anordnung des § 23 Abs 1 AngG gezahlt werden müßten, kann nur in Frage kommen, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre bei demselben Dienstgeber (derselben physischen oder juristischen Person) gedauert hat. Eine Zusammenrechnung von Dienstzeiten bei verschiedenen Dienstgebern kann auch dann nicht erfolgen, wenn es sich um Unternehmen desselben Konzerns handelt. * E , 0211/66 #1 VwSlg 3454 F/1966; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3454 F/1966 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1966000211.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-52456