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VwGH 20.05.1980, 0209/80

VwGH 20.05.1980, 0209/80

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1 Satz1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs5;
RS 1
Durch die Zurückziehung des Bauansuchens durch den (mitbeteiligten) Bauwerber ist die Grundlage für die Sachentscheidung d. VwGH über die Säumnisbeschwerde des Nachbarn gegen die säumige Berufungsbehörde weggefallen; die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. (Hinweis auf E vom , 1652/77)
Norm
VwGG §58;
RS 2
Da der erstinstanzliche Bescheid nicht von der belangten Berufungsbehörde aufgehoben wurde, sondern infolge Zurückziehung des Bauansuchens durch den (mitbeteiligten) Bauwerber die Grundlage für eine Sachentscheidung d. VwGH über die Säumnisbeschwerde des Nachbarn gegen die säumige Berufungsbehörde weggefallen ist, ist zwar die Beschwerde gegenstandslos geworden, aber keine Klaglosstellung herbeigeführt worden. Dies hat zur Folge, daß gemäß § 58 VwGG 1965 das Begehren des Bfr auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen war. (Hinweis auf E vom , 1652/77 und E VS vom , 1809/77)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10141 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000209.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-52455