VwGH 13.09.1983, 0203/80
VwGH 13.09.1983, 0203/80
Rechtssätze
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Normen | BauO Bgld 1969 §105 Abs3; BauO Bgld 1969 §92; BauO Bgld 1969 §94; BauRallg impl; |
RS 1 | Dem Nachbarn kommt im Benützungsbewilligungsverfahren nur dann ausnahmsweise ein Mitspracherecht zu, wenn durch die Benützungsbewilligung der Inhalt der erteilten Baubewilligung normativ verändert und hiedurch ein im Baurecht verankertes subjektiv-rechtliches Nachbarrecht beeinträchtigt würde. |
Normen | BauO Bgld 1969 §105 Abs3; BauO Bgld 1969 §92; BauO Bgld 1969 §94; BauRallg impl; |
RS 2 | Die im § 105 Abs 3 enthaltene Ermächtigung der Baubehörde, die Erteilung der Benützungsbewilligung an Bedingungen und Auflagen zu binden, dient nicht dazu, erst im Kollaudierungsverfahren bei unveränderter Sachlage und Rechtslage Umstände wahrzunehmen, deren Wahrnehmung - wie etwa Gesichtspunkt des Immissionsschutzes der Nachbarn, die zu einer Versagung der Baubewilligung hätten führen können - im Baubewilligungsverfahren unterblieben ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11124 A/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1980000203.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-52447