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VwGH 13.09.1983, 0203/80

VwGH 13.09.1983, 0203/80

Rechtssätze


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Normen
BauO Bgld 1969 §105 Abs3;
BauO Bgld 1969 §92;
BauO Bgld 1969 §94;
BauRallg impl;
RS 1
Dem Nachbarn kommt im Benützungsbewilligungsverfahren nur dann ausnahmsweise ein Mitspracherecht zu, wenn durch die Benützungsbewilligung der Inhalt der erteilten Baubewilligung normativ verändert und hiedurch ein im Baurecht verankertes subjektiv-rechtliches Nachbarrecht beeinträchtigt würde.
Normen
BauO Bgld 1969 §105 Abs3;
BauO Bgld 1969 §92;
BauO Bgld 1969 §94;
BauRallg impl;
RS 2
Die im § 105 Abs 3 enthaltene Ermächtigung der Baubehörde, die Erteilung der Benützungsbewilligung an Bedingungen und Auflagen zu binden, dient nicht dazu, erst im Kollaudierungsverfahren bei unveränderter Sachlage und Rechtslage Umstände wahrzunehmen, deren Wahrnehmung - wie etwa Gesichtspunkt des Immissionsschutzes der Nachbarn, die zu einer Versagung der Baubewilligung hätten führen können - im Baubewilligungsverfahren unterblieben ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11124 A/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1980000203.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-52447