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VwGH 20.11.1959, 0197/58

VwGH 20.11.1959, 0197/58

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 1
Der Mehraufwand, der sich aus der Wahl des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen an einem außerhalb der üblichen Entfernung vom Orte der beruflichen Tätigkeit gelegenen Ort ergibt, gehört im allgemeinen nicht zu den Betriebsausgaben, weil eine solche Wohnsitzwahl in der Regel durch persönliche Gründe (im Beschwerdefall aus gesundheitlichen Gründen) bedingt ist. *

E , 0197/58 #1
Norm
EStG 1953 §34 Abs1;
RS 2
Der Umstand, daß jemand auf Grund der Ausübung eines öffentlichen Mandates (hier: Landesrat einer Landesregierung) in die Lage versetzt wird, für seinen Beruf oder sein Gewerbe vorteilhafte Aufträge zu erhalten, macht die aus der Durchführung dieser Aufträge erzielten Gewinne noch nicht zu außerordentlichen Einkünften iSd § 34 EStG 1953.

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E , 0197/58 #2;
Norm
EStG 1953 §34 Abs1;
RS 3
In einer Rechtsanwaltskanzlei nimmt die Bearbeitung ein und desselben Rechtsfalles meist längere Zeit in Anspruch, sodaß sich die damit zusammenhängende Arbeit vielfach auf eine Zeit von mehr als einem Jahr erstreckt. Es handelt sich dabei um nichts Außergewöhnliches, weshalb auch die hiefür erzielten Einkünfte nicht "die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt".

*

E , 0197/58 #3;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958000197.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-52434