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VwGH 17.09.1980, 0195/80

VwGH 17.09.1980, 0195/80

Rechtssätze


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Normen
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §46;
RS 1
Es besteht kein gesetzliches Verbot, wonach von einer unzuständigerweise einschreitenden Behörde vorgenommene Ermittlungen für das weitere, von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren nicht mehr herangezogen werden dürfen. Sie unterliegen allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde.
Normen
JagdG NÖ 1974 §114 Abs1;
JagdRallg impl;
RS 2
Der Bestimmung des § 114 Abs 1 NÖ JagdG, wonach die Verhandlung vor der Kommission mit der Vornahme eines Augenscheins zwecks Besichtigung und Begutachtung des Schadens zu beginnen ist, bedeutet nicht, daß dann, wenn der Schaden zB wegen der bereits erfolgten Aberntung eines Feldes, von der Kommission nicht mehr besichtigt werden kann, ein Abspruch über den Ersatzanspruch unzulässig ist. Vielmehr hat in einem solchen Fall die Entscheidung auf Grund der sonst vorhandenen Beweismittel zu erfolgen.
Norm
AVG §50;
RS 3
Einer schriftlichen nachträglichen Mitteilung eines Zeugen an die Behörde kann nicht jener Beweiswert beigemessen werden, wie einer vor der Behörde unter der Verpflichtung zur Wahrheit abgelegten Zeugenaussage im Sinne des § 50 AVG.
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §46;
AVG §50;
RS 4
Einer schriftlichen nachträglichen Mitteilung eines Zeugen an die Behörde kann nicht jener Beweiswert beigemessen werden, wie einer vor der Behörde unter der Verpflichtung zur Wahrheit abgelegten Zeugenaussage im Sinne des § 50 AVG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 10228 A/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000195.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-52431