VwGH 24.06.1960, 0193/58
VwGH 24.06.1960, 0193/58
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine Vermittlungstätigkeit betreffend Devisen stellt, wenn sie selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit dar. |
Normen | |
RS 2 | Die Weitergabe der aus der Einzahlung von Devisen im Ausland erlösten Schillingbeträge durch den mit der Durchführung dieser Transaktionen beauftragten Makler an den Geldgeber und Auftraggeber stellt keine Betriebsausgabe iSd § 205a ReichsabgabenO dar, da unter solchen gem § 4 Abs 4 EStG 1953 nur Ausgaben zu verstehen sind, die durch den Betrieb, dh also hier die Maklertätigkeit, veranlaßt sind, nicht aber die Aushändigung der vom Makler entgegengenommenen Warenerlöse an den Auftraggeber. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1958000193.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-52428