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VwGH 24.06.1960, 0193/58

VwGH 24.06.1960, 0193/58

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §18 Abs1;
RS 1
Eine Vermittlungstätigkeit betreffend Devisen stellt, wenn sie selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit dar.
Normen
BAO §162 Abs1;
EStG 1953 §4 Abs4;
ReichsabgabenO §205a impl;
RS 2
Die Weitergabe der aus der Einzahlung von Devisen im Ausland erlösten Schillingbeträge durch den mit der Durchführung dieser Transaktionen beauftragten Makler an den Geldgeber und Auftraggeber stellt keine Betriebsausgabe iSd § 205a ReichsabgabenO dar, da unter solchen gem § 4 Abs 4 EStG 1953 nur Ausgaben zu verstehen sind, die durch den Betrieb, dh also hier die Maklertätigkeit, veranlaßt sind, nicht aber die Aushändigung der vom Makler entgegengenommenen Warenerlöse an den Auftraggeber.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1958000193.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-52428