VwGH 13.12.1957, 0192/56
VwGH 13.12.1957, 0192/56
Rechtssätze
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Norm | BAO §24 Abs1 litd; |
RS 1 | Im Steuerrecht ist für die Zurechnung von Vermögen nicht der privatrechtliche Eigentumsbegriff, sondern der auf Grund wirtschaftlicher Betrachtungsweise entwickelte Begriff des wirtschaftlichen Eigentums maßgebend. * E , 0192/56 #1 VwSlg 1736 F/1957; |
Normen | |
RS 2 | Werden von einer offenen Handelsgesellschaft Werkstättengebäude errichtet, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen, auch wenn die Werkstätten nicht unbedingt zum Betrieb des Unternehmens erforderlich gewesen wären, und auch dann, wenn die Grundstücke, auf denen die Werkstätten errichtet wurden, nicht im grundbücherlichen Eigentum der offenen Handelsgesellschaft, sondern ihrer Gesellschafter stehen. Auch der Umstand, daß der Bau der Werkstätten in der Bilanz der offenen Handelsgesellschaft nicht aufscheint, ändert an der Eigenschaft der Gebäude als Betriebsvermögen nichts. * SW: Notwendiges Betriebsvermögen Bauführung * E , 192/56 #2 VwSlg 1736 F/1957 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1736 F/1957; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1957:1956000192.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-52427