VwGH 28.11.1969, 0189/69
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1; |
RS 1 | Für die Beurteilung, ob in einem konkreten Fall die rechtserhebliche Tatsache der Aufnahme ener Anzeige in ein Druckwerk gegeben ist, kann es nicht darauf ankommen, in welcher optischen Beziehung die Anzeige zum Druckwerk steht. (Hier: im Beschwerdefall ging es um zum Affichieren bestimmte Fahrpläne, die (vom Druckbild her gesehen) von Anzeigen umrahmt waren) |
Norm | AnzeigenabgabeG Wr 1946 §5 Abs1; |
RS 2 | Die Auffassung, daß Bemessungsgrundlage der Anzeigenabgabe nur die Inseratendruckkosten seien, findet im Wortlaut des Gesetzes ebensowenig Deckung wie die Annahme, daß zur Bildung der Bemessungsgrundlage aus dem vereinnahmten Entgelt Aufwendungen bestimmter Art (im Beschwerdefall Montagekosten, Betreuungskosten und Platzmiete) auszuscheiden seien. Bemessungsgrundlage ist vielmehr das ganze vereinahmte Entgelt. |
Norm | AnzeigenabgabeG Wr 1946 §4 Abs2; |
RS 3 | Daß für den öffentlichen Aushang von Druckwerken, hinsichtlich derer in Wien Anzeigenabgabe zu entrichten ist, in einem anderen Bundesland (hier in Niederösterreich) Ankündigungsabgabe eingehoben wird, ist für die Bemessung der Wiener Anzeigenabgabe ohne Bedeutung. |
Normen | BAO §135 Abs1 impl; LAO Wr 1962 §104 Abs1; |
RS 4 | Gesetzessinn der Vorschrift über den Verspätungszuschlag ist es, den Abgabepflichtigen zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht zur Einreichung von Abgabenerklärungen anzuhalten. Maßstab der Ermessungsübung ist es daher, bei Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages das Ausmaß zu berücksichtigen, in dem der Abgabepflichtige seine Einreichungspflicht vernachläßigt hat. Es kann daher nicht rechtswidrig sein, wenn die Behörde aus dem Zusammentreffen mehrerer Umstände, die auf eine Neigung des Abgabepflichtigen zur Mißachtung abgabenrechtlicher Pflichten hinweisen, den Verspätungszuschlag mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz vorschreibt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kaniak und die Hofräte Dr. Eichler, Dr. Frühwald, Kobzina und DDr. Heller als Richter im Beisein des Schriftführers Dr. Baran über die Beschwerde des HE in W, vertreten durch Dr. Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien I, Stock im Eisenplatz 3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien vom , Zl. MDR-A-E 3, 6/67, betreffend Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien hatte mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer gemäß § 149 Abs. 3 der Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 14/1946, für die Zeit vom Jänner 1966 bis Dezember 1966 eine Anzeigenabgabe von S 16.870,60 zur Zahlung vorgeschrieben. Anlässlich der amtlichen Überprüfung der Anzeigenabgabe durch den Magistrat der Stadt Wien am im Unternehmen des Beschwerdeführers sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom Jänner bis zum Dezember 1966 Fahrplantafeln für eine Anzahl von niederösterreichischen sowie für eine burgenländische Gemeinde mit darin enthaltenen entgeltlichen Anzeigen herausgebracht habe. Für diese Anzeigen habe das Unternehmen des Beschwerdeführers insgesamt S 168.706,-- an Entgelten vereinnahmt. Diese Inserateneinnahmen habe das Unternehmen des Beschwerdeführers nicht der Anzeigenabgabe unterzogen und die Abrechnung mit der Begründung verweigert, dass die in Rede stehenden Beträge nicht der Anzeigenabgabe unterlägen. Gemäß § 1 Abs. 1 des Anzeigenabgabegesetzes unterlägen Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Druckwerke (§ 2 des Pressegesetzes) gegen Entgelt aufgenommen oder verbreitet würden, einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes. Im vorliegenden Fall stellten die aus Papier hergestellten Fahrplantafeln Druckwerke dar, in die entgeltliche Anzeigen aufgenommen worden seien, sodass die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 leg. cit. Anwendung fänden und die Abgabepflicht gegenüber der Stadt Wien bestehe. Im Zusammenhang damit wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Magistratsabteilung 6, Rechnungsamt, vom ein Verspätungszuschlag von S 1.687,-- auferlegt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Auferlegung eines Verspätungszuschlages in der angegebenen Höhe gemäß § 104 WAO erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer die Abgabenerklärung nicht zu den Fälligkeiten eingereicht habe.
Die vom Beschwerdeführer gegen beide Abgabenbescheide erhobenen Berufungen wies die Abgabenberufungskommission mit Bescheid vom gemäß § 224 Abs. 2 WAO ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie mit Erkenntnis vom , B 24/68, abwies und gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Anzeigenabgabegesetz unterliegen Anzeigen, welche in die in Wien erscheinenden Druckwerke (§ 2 des Pressegesetzes) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Gemäß dem in der zitierten Gesetzesstelle bezogenen § 2 des Pressegesetzes gelten als Druckwerke alle zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften oder bildlichen Darstellungen, die durch ein Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt sind.
Die in Rede stehenden Druckerzeugnisse sind Fahrpläne, welche für bestimmte Verkehrslinien in Österreich hergestellt und in den von diesen Linien berührten Gemeinden an Haltestellen oder Hauswänden angebracht werden. Der Beschwerdeführer bestreitet die Tatbestandsmäßigkeit zu § 1 Abs. 1 Anzeigenabgabegesetz mit dem Hinweis, die in Streit stehenden Anzeigen umrahmten die amtlichen Fahrpläne, gäben damit den Fahrplantafeln ihr Gepräge und bildeten mit diesen eine Einheit. Die die Fahrpläne umrahmenden Anzeigen seien demnach nicht in Druckwerke aufgenommen und würden auch nicht mit Druckwerken ausgesendet oder verbreitet, sondern stellten zusammen mit den Fahrplänen das Druckwerk dar. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei es nach § 1 Anzeigenabgabegesetz erforderlich, dass das Druckwerk das Primäre darstelle und dass in dieses Druckwerk Anzeigen aufgenommen würden. Das Druckwerk und die Anzeigen seien sohin zwei verschiedene Dinge. Im Streitfall jedoch würden die Anzeigen die Umrahmung des amtlichen Fahrplanes darstellen und mit diesem zusammen das Druckwerk bilden, wodurch eine Subsumtion unter § 1 Abs. 1 leg. cit. ausgeschlossen sei.
Der Beschwerdeführer ist mit dieser Annahme nicht im Recht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 545/F, ausgeführt hat, ist unter Anzeige eine von ihrem Aufgeber veranlasste Bekanntgabe von Tatsachen zu verstehen, die dieser, in welcher Form immer, zu diesem Zweck dem Kreis der Leser der zur Veröffentlichung benützten Druckschriften mitteilen will. Im Verfahren vor dem Gerichtshof steht außer Streit, dass die vom Beschwerdeführer hergestellten und verbreiteten Druckschriften Druckwerke im Sinne des Pressegesetzes sind. Dass die Fahrpläne für sich allein betrachtet Druckwerke sind, kann nicht zweifelhaft sein. Überdies räumt es der Beschwerdeführer in seinem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vorn selbst ein (arg.: "Die von mir hergestellten Druckwerke sind Fahrpläne"). Außer Streit steht weiters, dass diese Druckwerke auch Anzeigen im vorerwähnten Sinn enthalten. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, umrahmen die Anzeigen den Fahrplantext, mit dem sie, wie er ausführt, eine Einheit bilden. Nun kann es aber für die Beurteilung, ob die gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. rechtserhebliche Tatsache der Aufnahme einer Anzeige in ein Druckwerk gegeben ist, nicht darauf ankommen, in welcher optischen Beziehung die Anzeige zum Druckwerk steht. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird vom Anzeigenabgabegesetz selbst bestätigt, das in seinem § 1 Abs. 3 die Anordnung enthält, dass es für die Abgabepflicht ohne Bedeutung ist, ob es sich um eine Einschaltung in einem eigenen Inseratenteil oder im Text des Druckwerkes handelt, ob diese Einschaltung die Form eines Inserates oder eines Aufsatzes, einer Notiz und dergleichen hat und ob die Einschaltung als solche kenntlich gemacht ist oder nicht.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich in diesem Zusammenhang behauptet, es sei für die Tatbestandsmäßigkeit zu § 1 Abs. 1 Anzeigenabgabegesetz erforderlich, dass das Druckwerk das Primäre gegenüber den aufgenommenen Anzeigen zu sein habe, so mag die Richtigkeit dieser Auffassung dahingestellt bleiben. Für den Beschwerdeführer ist indes auch auf dem Boden dieses Standpunktes nichts zu gewinnen, da es nicht zweifelhaft sein kann, dass auch im Falle der vom Beschwerdeführer hergestellten Druckwerke der Fahrplantext gegenüber den ihn umrahmenden Anzeigen im Vordergrund des Interesses steht und somit gegenüber den Anzeigen das Primäre darstellt.
Gleichfalls unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bekämpft der Beschwerdeführer die von der Verwaltungsbehörde erfolgte Heranziehung der gesamten von seinen Kunden bezahlten Beträge als Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 1 Anzeigenabgabegesetz. Entgelt sei die Gegenleistung, die für Leistungen erbracht werde, und umfasse nicht andere Leistungen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt würden. Die Fakturen über die Lieferung von Fahrplantafeln enthielten den Hinweis, dass im Fakturenbetrag 20 % Inseratendruckkosten, 20 % Montagekosten, 20 % Betreuungskosten und 20 % Platzmiete enthalten seien. Wenn die Platzmiete, die Montage- und Betreuungskosten auf die Kunden überwälzt und die entsprechenden auf diese Kosten entfallenden Anteile zusammen mit dem Entgelt für die Fahrplantafeln verrechnet würden, so stelle dies kein Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 1 Anzeigenabgabegesetz dar, sondern sei eine Leistung, die vom Beschwerdeführer getrennt verrechnet und seinen Kunden getrennt vorgeschrieben werden könne.
Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. bildet das gesamte Entgelt, das seitens des die Anzeige oder Verbreitung besorgenden Unternehmers aus Anlass der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt wird, die Bemessungsgrundlage.
Wie der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Gerichtshof selbst einräumt, werden sämtliche Unkosten auf den Abnehmer überwälzt. Der solcherart kalkulierte; vom Beschwerdeführer festgesetzte Preis ist das von diesem vereinnahmte Entgelt, das gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. die Bemessungsgrundlage der Anzeigenabgabe darstellt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass nur die Inseratendruckkosten die Bemessungsgrundlage der Abgabe seien, findet im Wortlaut der bezogenen Gesetzesstelle keine Deckung; ebenso wenig die Auffassung, dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus dem vereinnahmten Entgelt Aufwendungen bestimmter Art auszuscheiden sind. Dass aber die Druckwerke nicht in Wien erschienen seien und daher aus diesem Grund der gegenständlichen Abgabe nicht unterlägen, behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer auch in dem Umstand, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die Anzeigenabgabe unter Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabengesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 20/1965, festzusetzen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist die Anzeigenabgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige nachweist, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein. Eine zur bezogenen Gesetzesstelle des § 4 Abs. 2 leg. cit. tatbestandsmäßige Abgabepflicht erblickt der Beschwerdeführer in dem Umstand, dass er in den Gemeinden, in welchen die Fahrpläne angebracht werden, Abgaben entrichte, die 10 % bis 30 % der auf die Ankündigung oder die Gestattung der Anbringung der Fahrpläne samt den Ankündigungen entrichteten Entgelte betragen.
Der Beschwerdeführer bekämpft die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde, dass im Rahmen dieser Gesetzesstelle nur eine Anzeigenabgabe, nicht aber auch eine Ankündigungsabgabe, wie sie der Beschwerdeführer entrichtete, zu berücksichtigen sei, mit dem Hinweis, es reiche nach § 4 Abs. 2 leg. cit. für die Reduktion der Anzeigenabgabe aus, wenn wegen der gleichen Anzeige (also Identität) auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 1 Abs. 2 leg. cit. entspreche (also nur Ähnlichkeit) eine Abgabepflicht gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften bestehe.
Auch hier verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Wie sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Anzeigenabgabegesetz ergibt, ist für die Bemessung der Abgabe unter Anwendung dieser Bestimmung Voraussetzung, dass der Abgabepflichtige wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines dem § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechenden Tatbestandes auch gegenüber einer anderen inländischen Gebietskörperschaft abgabepflichtig ist. Dies aber trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
Wie den Akten des Verwaltungsverfahrens, im besonderen einer mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift der Magistratsabteilung 4 vom , zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer für die in den genannten Fahrplantafeln aufgenommenen Anzeigen von keiner der in Frage kommenden Gemeinden zur Zahlung der Anzeigenabgabe herangezogen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr für die Anbringung der Fahrplantafeln Ankündigungsabgabe entrichtet.
Gemäß § 1 des hier in Betracht zu ziehenden niederösterreichischen Ankündigungsabgabegesetzes, LGBl. für das Land Niederösterreich Nr. 47/1955, (für das Burgenland besteht eine vergleichbare Abgabe nicht) sind die Ortsgemeinden und Städte mit eigenem Statut des Landes Niederösterreich ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses eine Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiet (Ankündigungsabgabe) einzuheben. Gemäß § 2 dieses Gesetzes sind unter öffentlichen Ankündigungen alle Ankündigungen in Druck, Schrift, Bild und Ton, welche an öffentliche Verkehrsanlagen (Straßen, Plätzen, Gartenanlagen, Eisenbahnen, schiffbaren Flüssen u.dgl.) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- und Schallwirkungen hervorgebracht werden, ohne Unterschied der Art ihrer Herstellung, des Herstellungsstoffes oder des zu ihrer Herstellung angewendeten Verfahrens, zu verstehen.
Im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes, welcher die Aufnahme von Anzeigen in ein Druckwerk zum Gegenstand der Abgabe hat, ist nach dem niederösterreichischen Ankündigungsabgabegesetz die öffentliche Ankündigung selbst Gegenstand der Abgabe. Damit wird vom Ankündigungsabgabegesetz nicht etwa die Aufnahme der Anzeige in das Druckwerk, sondern die öffentliche Ankündigung (des Druckwerkes) erfasst. Solcherart ist aber weder die vom § 4 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes geforderte Voraussetzung einer Abgabepflicht "wegen der gleichen Anzeige" noch jene einer weiteren Besteuerung auf Grund eines dem § 1 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes entsprechenden Tatbestandes gegeben. Die Auffassung, dass das Aufnehmen von Inseraten in ein Druckwerk und das Aushängen eines fertigen Druckwerkes (Plakatierung) keine wesensgleichen Tatbestände darstellen, wurde im übrigen auch vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. B 24/68, vertreten.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob bzw. inwieweit die Berechnung der Montagekosten, der Betreuungskosten und der Platzmiete jeweils 20 % betrage.
Gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 kann die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die belangte Behörde bei deren Einhaltung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Aus den Gründen der bezogenen Gesetzesstelle könnte aber der Umstand, dass die Behörde Ermittlungen in der vom Beschwerdeführer angeführten Richtung nicht angestellt hat, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil, wie im Vorstehenden ausgeführt wurde, gemäß § 5 Abs. 1 Anzeigenabgabegesetz das gesamte Entgelt, das seitens des die Anzeige oder Verbreitung besorgenden Unternehmers aus Anlass der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt wird, Bemessungsgrundlage der Anzeigenabgabe ist und die belangte Behörde daher auch im Falle der Durchführung der nach der Rüge des Beschwerdeführers unterlassenen Ermittlungen in dieser Frage zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Gleichfalls unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte sich mit der Frage nicht auseinander gesetzt, ob bzw. inwieweit und für welchen Tatbestand die örtlichen Gebietskörperschaften für das Anschlagen von Fahrplantafeln, die mit Anzeigen umrahmt sind, gleichartige Abgaben einheben. Die belangte Behörde habe es aber auch unterlassen, sich mit der Frage zu befassen, ob bzw. inwieweit die die Fahrpläne umrahmenden Anzeigen als Druckwerke im Sinne des § 2 des Pressegesetzes anzusehen seien.
Die Rüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Frage der Rechtsnatur der im Gegenstand erfolgten Einhebung gleichartiger Abgaben auseinander zu setzen, ist schon deshalb unbegründet, weil der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren darüber ausdrücklich befragt wurde und er, wie der mit ihm am aufgenommenen Niederschrift der Magistratsabteilung 4 zu entnehmen ist, ausführte, für die Anbringung der Fahrplantafeln Ankündigungsabgabe, nicht aber auch für die aufgenommenen Anzeigen Anzeigenabgabe anderen Gebietskörperschaften entrichtet zu haben. Aus dem weiteren Einwand, die belangte Behörde hatte sich mit der Frage befassen müssen, ob die die Fahrpläne umrahmenden Anzeigen als Druckwerke anzusehen seien, vermag der Beschwerdeführer aber schon deshalb nichts zu gewinnen, weil für die rechtliche Beurteilung im Gegenstand allein die Frage entscheidend ist, ob die Fahrpläne selbst, an deren Rand die Anzeigen aufscheinen, Druckwerke sind. Dass dies zutrifft, wurde bereits ausgeführt. Daher vermag auch dieses Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch die Berufung des Beschwerdeführers gegen die von der Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte Vorschreibung eines Verspätungszuschlages von 10 % abgewiesen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer die Vorschreibung des Verspätungszuschlages seiner Höhe nach.
Gemäß § 104 Abs. 1 WAO kann die Abgabenbehörde Abgabenpflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführte, liegt hier bereits der zweite Fall einer Beanstandung des Beschwerdeführers wegen nicht rechtzeitiger Einbringung von Anzeigenabgabeabrechnungen vor. Als erschwerend sei weiters zu werten, dass der Berufungswerber die Einreichung von Anzeigenabgabeabrechnungen durch ein volles Jahr unterlassen und diese Abrechnungen auch nicht nachträglich eingereicht habe.
Der Beschwerdeführer bekämpft die ihm vorgeschriebene Höhe des Verspätungszuschlages mit dem Hinweis, es sei rechtswidrig, schon im zweiten Fall eines Verstoßes gegen Abgabenvorschriften den höchstmöglichen Verspätungszuschlag anzuwenden, umsomehr als der erste Verstoß mehrere Jahre zurückliege.
Ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag auferlegt wird, ist dem Wortlaut des § 104 Abs. 1 WAO zufolge in das Ermessen der Behörde gestellt (vgl. die Ausführungen von Reeger-Stoll zu dem im wesentlichen gleich lautenden § 135 der Bundesabgabenordnung). Bei Prüfung von Ermessensentscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Behörde mit dem Sinn des Gesetzes, also mit dessen ausdrücklich erklärter oder doch erkennbarer Absicht, der die Ermessensübung dienen soll, in Widerspruch geraten ist. Diesbezüglich wird auf das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3595/A hingewiesen.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie, wie in ihrer an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift ausgeführt wird, im Falle der Bestimmung des § 104 Abs. 1 WAO den Gesetzessinn dieser Vorschrift darin erblickt, den Abgabepflichtigen zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur Einreichung von Abgabenerklärungen anzuhalten und daraus als Maßstab für die Ermessensübung ableitet, es sei bei Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages das Ausmaß zu berücksichtigen, in dem der Abgabepflichtige seine Einreichungspflicht vernachlässigt habe. Es kann daher nicht rechtswidrig sein, wenn die belangte Behörde aus dem Zusammentreffen mehrerer Umstände, die auf eine Neigung des Berufungswerbers zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten hinweisen, den Verspätungszuschlag mit dem Höchstsatz von 10 % des Abgabebetrages vorschrieb.
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers aber, es sei ihm bereits anlässlich seines ersten Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Einreichung von Anzeigenabgabeabrechnungen im Jahre 1962 ein Verspätungszuschlag im gesetzlichen Höchstausmaß auferlegt worden, vermag der Gerichtshof im Rahmen der Überprüfung des vor ihm angefochtenen Bescheides nicht einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am
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Normen | AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1; AnzeigenabgabeG Wr 1946 §4 Abs2; AnzeigenabgabeG Wr 1946 §5 Abs1; BAO §135 Abs1 impl; LAO Wr 1962 §104 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1969000189.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-52423