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VwGH 30.06.1960, 0188/59

VwGH 30.06.1960, 0188/59

Rechtssätze


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Normen
UStG 1959 §3 Abs1;
UStG 1959 §3 Abs3;
UStG 1959 §5 Abs7;
RS 1
Bei der Entscheidung, ob ein Unternehmer umsatzsteuerlich als Eigenhändler oder Kommissionär oder aber als Vermittler anzusehen ist, kommt es vor allem auf das Außenverhältnis an. Die Verwendung von Rechnungen mit dem Aufdrucke seiner Lieferfirma oder die Anbringung eines Steckschildes mit dem Namen des Lieferers genügt nicht, um umsatzsteuerlich ein Agenturverhältnis darzutun, wenn der Unternehmer in seinen Verkaufsräumen neben Waren fremder Firmen auch eigene Waren derselben oder ähnlichen Art zum Verkauf bereithält.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2059/56 E VwSlg 2157 F/1960 RS 1
Normen
UStG 1959 §3 Abs1;
UStG 1959 §3 Abs3;
UStG 1959 §5 Abs7;
RS 2
Ist ein Einzelhandelsunternehmer zugleich als Agent eines anderen Unternehmers tätig, dann kann das Agenturverhältnis umsatzsteuerlich nur dann anerkannt werden, wenn es im Außenverhältnis des Einzelhandelsunternehmers gegenüber seinen Kunden in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck kommt. Für die Agenturgeschäfte muss dann ein besonderer, als Verkaufsstätte des anderen Unternehmers bezeichneter Raum, in dem keine anderen als die Agenturgeschäfte abgewickelt werden, vorgesehen sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2265 F/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1959000188.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-52419