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VwGH 02.06.1967, 0174/67

VwGH 02.06.1967, 0174/67

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 1
Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsstätte bilden keine Grundlage für eine Betriebsausgabe, wenn an Ort der Betriebsstätte eine notdürftige Unterkunft besteht, der Steuerpflichtige aber aus familiären und gesundheitlichen Gründen keine Wohnmöglichkeit in diesem Orte anstrebt, sondern regelmäßig an den Wohnort von Verwandten zurückkehrt. *

E , 174/67 #1
Norm
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 2
Auf den Abzug eines Betriebskostenpauschales für nicht belegbare Ausgaben besteht kein Rechtsanspruch; ist aber der von der Behörde zuerkannte Pauschbetrag höher als die Aufwendungen, auf deren Abzug ein gesetzlicher Anspruch besteht, kann der Steuerpflichtige durch diese Gewinnermittlung nicht in einem Recht verletzt sein.

*

E , 174/67 #2
Norm
EStG 1953 §12 Z1;
RS 3
Rundfunkgebühren sind keine Betriebsausgaben, auch wenn der Empfangsapparat in der ärztlichen Ordination aufgestellt ist. Sie gehören zu den Kosten der Lebensführung.

*

E , 0174/67 #3;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000174.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-52398