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VwGH 28.10.1971, 0172/71

VwGH 28.10.1971, 0172/71

Rechtssätze


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Normen
BauO OÖ 1875 §5 Abs5;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
RS 1
Die BO f OÖ und ihre Nebengesetze enthalten keine Bestimmung, die dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen gewährleistet. Unterläßt es die Behörde in der Richtung der eingewendeten Immissionen Erhebungen zu pflegen, dann kann darin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erblickt werden (hier: Düngerstätte für einen Stall).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1656/67 E RS 1
Normen
BauRallg;
EGZPO Art37;
RS 2
Der Nachbar ist trotz des Unterbleibens der Verweisung seiner Einwendungen auf den Zivilrechtsweg und des Vorliegens einer formellen Baubewilligung in der Möglichkeit einer Rechtsverfolgung bei Gericht im Sinne des Art XXXVII EGZPO nicht beeinträchtigt (Hinweis E , VwSlg 7455 A/1968, E , 1308/68 und E , 1707/69).
Normen
BauO OÖ 1875 §5;
BauRallg;
RS 3
Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er Einwendungen erhoben hat, die sich auf ein subjektives öffentliches Recht zu stützen vermögen.
Normen
AVG §41 Abs1;
BauRallg;
RS 4
Der im § 41 Abs 1 AVG 1950 vorgesehene Anschlag in der Gemeinde vermag die persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten nicht zu ersetzen (Hinweis E , 1505/70).
Norm
AVG §41 Abs1;
RS 5
Die Unterfertigung einer an eine bestimmte Person gemäß § 41 Abs 1 AVG gerichteten Verständigung durch eine andere Person (hier Ehegattin) bewirkt nicht, dass auch diese Person von der Anberaumung der Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
Norm
BauO NÖ 1883 §69 Abs1;
RS 6
Die Regelung des § 69 Abs 1 BO f NÖ dient primär dem Schutz der Straße.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0200/65 E RS 3
Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §63;
AVG §8;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 7
Dem übergangenen Anrainer (übergangenen Partei) steht die Möglichkeit zu, entweder die Zustellung des Bescheides zu begehren oder sofort dagegen ein Rechtsmittel einzubringen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0200/65 E RS 8 (Dadurch sind Einwendungen in der Berufung nicht präkludiert; der Mangel der Nichtzuziehung des Anrainers ist für das weitere Verfahren nicht wesentlich).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000172.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-52394