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VwGH 27.04.1979, 0171/77

VwGH 27.04.1979, 0171/77

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Für die Beurteilung der Frage, ob Grundbesitz als ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist, auf den objektiven Charakter, dh auf die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens ankommt. Geringe Betriebsgröße, jahrelange Ertragtätigkeit und mangelnde Gewinnabsicht sind nicht entscheidend.

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E , 0700/68 #1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1969/05/22 0700/68 1
Norm
RS 2
Für die Einreihung eines Betriebes als "Landwirtschaftliches Vermögen" (im weiteren Sinne) kommt es allein auf die Art der tatsächlichen Bodennutzung an; subjektive Erwägungen des Grundeigentümers, die ihn etwa zu einer bloß extensiven Nutzung bestimmen, scheiden bei der Einheitsbewertung aus (Hinweis E , 700/68).

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E , 0842/69 #1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/09/10 0842/69 1
Norm
RS 3
Um von einem landwirtschaftlichen Betrieb iSd § 30 Abs 1 BewG reden zu können, ist es keineswegs erforderlich, daß eine nachhaltige und ordnungsgemäße Bodenbewirtschaftung nach allgemein anerkannten wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechend dem modernen Stand der landwirtschaftlichen Betriebslehre erfolgt. Auch eine bloß extensive Bodenbewirtschaftung, fehlende Gewinnabsicht, jahrelange Ertragslosigkeit, geringe Betriebsgröße gestatten die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn alle Wirtschaftsgüter vorhanden sind, die nach der Verkehrsauffassung in ihrer Gesamtheit einen

landwirtschaftlichen Betrieb ergeben und die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens dafür spricht.
Norm
RS 4
Der Zurechnung zum Grundvermögen steht nicht entgegen, daß ein Grundstück in einem Siedlungsgebiet gelegen ist, das von reichen Leuten der Ruhe halber zur Errichtung ihrer Villen bevorzugt wird, weshalb ein Interesse am Weiterbestand dazwischen eingestreuter kleiner Landwirtschaften besteht.
Norm
RS 5
Beim Ertragsbegriff des Bewertunggesetzes handelt es sich um eine Fiktion, weil es eben eines objektiven Bewertungsmaßstabes bedarf, um zu vermeiden, daß sich bei der Einheitsbewertung unterschiedlich hohe Werte je nach der Intensität der Bodenbewirtschaftung durch den jeweiligen Betriebsinhaber ergeben (Hinweis E , 825/76, VwSlg 5163 F/1977).
Norm
RS 6
Mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen darüber, ob ein Grundstück als Bauland anzusehen ist oder nicht.

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E , 1496/63 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1964/05/20 1496/63 1
Norm
RS 7
Für die Zurechnung zum Grundvermögen spricht es auch, wenn die Grundeigentümer selbst (oder ihre Rechtsvorgänger) Teilflächen des zu bewertenden Grundbesitzes als Bauland abverkauft haben, für die in der Folge eine Baubewilligung erteilt wurde (Hinweis: das RFH - U vom , RStBl S 963 wurde zwar in der Beratung zitiert, im Erkenntnis aber nicht angeführt).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5375 F/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1977000171.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-52392