VwGH 21.10.1960, 0162/60
VwGH 21.10.1960, 0162/60
Rechtssätze
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Normen | DBAbk BRD 1955 Art15 Abs3; EStG 1953 §1 Abs1; |
RS 1 | Artikel 15 Abs 3 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens 1955 bedeutet im wesentlichen nur eine Abgrenzung der Besteuerungsrechte beider Vertragsstaaten. Schon gemäß den Tarifbestimmungen des § 32 EStG 1953 ist der österreichische Staat berechtigt, bei unbeschränkter Steuerpflicht den nach dem gesamten Einkommen des Steuerpflichtigen und der Progression des Steuertarifs sich ergebenden Steuersatz auf die Einkünfte anzuwenden, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen der inländischen Besteuerung überlassen sind. |
Norm | |
RS 2 | Nach § 32 Abs 6 (später Abs 7) EStG 1953 ist die Einkommensteuer, auch wenn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen für bestimmte Einkommensteile das Besteuerungsrecht einem anderen Staate zusteht, für die im Inland zu besteuernden Einkünfte mit dem für das gesamte Einkommen anzuwendenden Steuersatz zu berechnen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2309 F/1960 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1960000162.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-52382