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VwGH 12.01.1962, 0155/60

VwGH 12.01.1962, 0155/60

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §6 Abs1 Z2;
RS 1
Zum Umlaufvermögen, das in der Bilanz zu bewerten ist, gehören auch die Forderungen eines Unternehmens aus Warenlieferungen und sonstigen Leistungen. Die Frage der Bilanzierung einer Forderung ist in erster Linie nach den Regeln der Betriebswirtschaftslehre und nicht nach den Bestimmungen des Zivilrechtes zu lösen. Auch aufschiebend bedingte Forderungen, soweit deren Erwerb mit einem Betriebsvorgang des abgelaufenen Wirtschaftsjahres zusammenhängt, sind in der Jahresschlußbilanz bereits zu berücksichtigen. Daher hat der Verkaufsagent in Fällen, in denen sich sein Provisionsanspruch auf § 6 Abs 2 des Handelsagentengesetzes gründet, die aus der Vermittlung von Geschäften ihm zustehenden Provisionen in der Bilanz auch dann anzusetzen, wenn das Geschäft bis zum Ende des Wirtschaftsjahres noch nicht vollständig abgewickelt worden ist.

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E , 155/60 #1
Norm
EStG 1953 §6 Abs1 Z2;
RS 2
Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung mit ihrem Nennwert, also regelmäßig mit dem Fakturenbetrag, oder mit dem niedrigeren Teilwert (zB im Falle der Dubiosität des Schuldners) zu bewerten. Sie sind in der Regel dann zu bilanzieren, wenn die Ware geliefert bzw die Leistung erbracht und dem Kunden die Rechnung darüber ausgestellt worden ist. Die Regelung gilt auch für den Handelsagenten, der im allgemeinen seine Leistung vollbracht hat, sobald er das Geschäft vermittelt und die Vermittlung dem Geschäftsherrn angezeigt hat. Damit hat er in der Regel seine Tätigkeit als Agent im wesentlichen beendet und seinerseits alles getan, um die Provision zu verdienen. An dem Zeitpunkt der Bilanzierungspflicht in bezug auf die Provisionsforderung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Agent vertraglich verpflichtet ist, Mängelrügen entgegenzunehmen, Reklamationen zu erledigen und Erkundungen über die Bonität der Kunden einzuholen, da es sich dabei um allgemein handelsübliche Nebenleistungen eines Handelsagenten handelt.

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E , 155/60 #2
Normen
EStG 1953 §6 Abs1 Z2;
EStG 1953 §6 Abs1 Z3;
RS 3
Der VwGH vermag der vom deutschen Bundesfinanzhof vertretenen Auffassung, daß der Handelsagent bei einem etwa noch bestehenden Risiko von der Bilanzierung einer Provisionsforderung Abstand nehmen könne, nicht zu folgen. Ein derartiges Risiko wäre vielmehr durch Bildung einer entsprechenden Rückstellung zu berücksichtigen.

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E , 0155/60 #3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1960000155.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-52373