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VwGH 22.06.1967, 0153/65

VwGH 22.06.1967, 0153/65

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Liefert ein Gewerbetreibender, der selbst auch Maschinen bestimmter Art herstellt (Mühlen), derartige Maschinen, die er von einem anderen erworben hat, unverändert an Gewerbetreibende zur Verwendung in deren Betrieb und stellt er sie in der Folge auch dort auf (baut er sie dort funktionsbereit ein), dann ist eine einheitliche Werklieferung (Lieferung zuzüglich anschließender Bearbeitung) anzunehmen. Das Entgelt für die Lieferung und das für die anschließende Bearbeitung unterliegt in einem solchen Falle einheitlich dem Regelsteuersatze nach § 7 Abs 1 des UStG. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß über die Lieferung und die anschließende Bearbeitung getrennte Aufträge ergehen und getrennte Rechnungen ausgestellt werden, oder das der Auftrag zur Aufstellung der Maschinen formell erst nach deren Eintreffen beim Besteller erteilt wird.
Normen
RS 2
Eine andere Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn bei Erteilung des Auftrages zur Lieferung der Besteller erweislich noch nicht die Absicht gehabt hat, den Lieferer auch mit der späteren Bearbeitung zu betrauen, und wenn der Auftrag auf Vornahme dieser Bearbeitungen erst auf einem vom Besteller nach Ablieferung der Maschinen bei ihm gefaßten Willensentschlusse beruht. Diese Umstände und den Grund für diese spätere Willensänderung des Auftraggebers hat der Lieferer zu beweisen (Hinweis E , 1364/60, VwSlg 2776 F/1963).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3632 F/1967
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1965000153.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-52371