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VwGH 13.05.1971, 0147/71

VwGH 13.05.1971, 0147/71

Rechtssatz


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Normen
BAO §116 Abs1;
BAO §116 Abs2;
ErbStG §12 Abs1 Z1 idF 1955/141;
ErbStG §18;
ErbStG §20 Abs5;
RS 1
Wurde gegen die ruhende Verlassenschaft von einem präsumtiven Gläubiger des Erblassers ein Anerkennungsurteil erwirkt, so bleibt es der Abgabenbehörde gemäß § 116 Abs 2 BAO unbenommen, von sich aus als zivilrechtliche Vorfrage zu prüfen, ob die Forderung gegen den Nachlaß (hier: Anspruch auf Übertragung einer unbeweglichen Sache) tatsächlich am Todestag des Erblassers bestanden hat. Die Einantwortungsurkunde erzeugt Bindungswirkung bezüglich der Erbenqualität (Hinweis E , 2510/59, VwSlg 2657 F/1962); Veränderungen nach dem Tod des Erblassers im Vermögen der Verlassenschaft sind für die Erbschaftssteuerbemessung bedeutungslos (Hinweis E , 267/64, VwSlg 3142 F/1964).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000147.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-52360

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