VwGH 13.05.1971, 0147/71
VwGH 13.05.1971, 0147/71
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Wurde gegen die ruhende Verlassenschaft von einem präsumtiven Gläubiger des Erblassers ein Anerkennungsurteil erwirkt, so bleibt es der Abgabenbehörde gemäß § 116 Abs 2 BAO unbenommen, von sich aus als zivilrechtliche Vorfrage zu prüfen, ob die Forderung gegen den Nachlaß (hier: Anspruch auf Übertragung einer unbeweglichen Sache) tatsächlich am Todestag des Erblassers bestanden hat. Die Einantwortungsurkunde erzeugt Bindungswirkung bezüglich der Erbenqualität (Hinweis E , 2510/59, VwSlg 2657 F/1962); Veränderungen nach dem Tod des Erblassers im Vermögen der Verlassenschaft sind für die Erbschaftssteuerbemessung bedeutungslos (Hinweis E , 267/64, VwSlg 3142 F/1964). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1971000147.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-52360