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VwGH 02.05.1951, 0142/50

VwGH 02.05.1951, 0142/50

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Gehört beim Abschluß eines Vertrages das ganze Unternehmen, das durch eine von vorherein bestimmte Zahl von Jahren in der äußeren Form einer Kommanditgesellchaft geführt werden soll, einschließlich der Liegenschaften dem einen der beiden Vertragsteile und soll nach Ablauf der Vertragsdauer das ganze Unternehmen einschließlich der Liegenschaften dem anderen Vertragsteil gehören, dann stellt dieser Vertrag ein Rechtsgeschäaft dar, das den Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft begründet. Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 5 GrEStG 1955 und § 6 GrEStG 1955 kommt hier nicht in Betracht.

*

E , 142/50 #1 VwSlg 400 F/1951

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 400 F/1951
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1951:1950000142.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-52347