VwGH 09.12.1966, 0141/65
VwGH 09.12.1966, 0141/65
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | GRS wie VwGH Erkenntnis 1965/05/11 2249/64 1 |
Normen | GewStG §12 Abs2 Z1; GewStG §7 Z1; |
RS 2 | Die Vorschrift über die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen ist unabhängig davon anzuwenden, ob zum Zeitpunkt der letzten maßgeblichen Einheitswertfeststellung Dauerschulden dem Grunde nach festgestellt und bei der Berechnung des Gewerbekapitals zu berücksichtigen waren. Vorausgesetzt ist nur, daß in dem Besteuerungszeitraum, für den Dauerschuldzinsen zuzurechnen sind, auch tatsächlich Dauerschulden vorlagen. * E , 141/65 #2 |
Normen | GewStG §12 Abs2 Z1; GewStG §7 Z1; |
RS 3 | Bei der Berechnung des Gewerbekapitals hat die Hinzurechnung von Dauerschulden auch dann zu erfolgen, wenn für das betreffende Jahr eine Hinzurechnung von Schuldzinsen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht vorzunehmen ist (Hinweis E , 3107/58, VwSlg 2059 F/1959). * E , 141/65 #3 |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1965000141.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-52346