VwGH 09.09.1975, 0139/74
VwGH 09.09.1975, 0139/74
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Behauptet eine Partei, wegen zu kurzfristiger Anberaumung einer Verhandlung zur gehörigen Vorbereitung nicht in der Lage zu sein, vertritt der aus diesem Grund gestellte Vertagungsantrag eine sonstige Einwendung. Für ihn müssen also dieselben Regeln gelten, die das Gesetz für die Rechtzeitigkeit von Einwendungen aufgestellt hat: er muß darum, sieht man von jenen Fällen ab, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 f AVG 1950 rechtfertigen, spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung gestellt werden, um als zeitgerecht zu gelten. Ein am Tag der Verhandlung bei der Behörde eingebrachter Vertagungsantrag ist somit verspätet (Hinweis auf die E vom , 0803/50, VwSlg 2785 A und E VS vom , 0033/60, VwSlg 5621 A/1961). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1974000139.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-52343