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VwGH 18.11.1968, 0139/66

VwGH 18.11.1968, 0139/66

Rechtssätze


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Normen
BauO Bgld 1926 §40 Abs2;
BauO Bgld 1926 §41 Abs2;
BauRallg;
RS 1
Werden privatrechtliche Einwendungen des Nachbarn von der Baubehörde auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so wird zufolge des Wortlautes der §§ 40 Abs 2 und 41 Abs 2 der BO für das Bgld dadurch keine Verteilung der Prozeßrollen in einen künftigen Zivilrechtsstreit, wer etwa Kläger und wer Beklagter zu sein hat, usw. vorgenommen.
Norm
BauO Bgld 1926 §41 Abs2;
RS 2
Ausführungen betreffend die Zuständigkeit des Gerichtes iSd § 41 Abs 2 BO für Bgld tritt auf Verlangen der Parteien unabhängig von einem förmlichen behördlichen Ausspruch ein.
Normen
VwGG §49 Abs3;
VwGG §49 Abs4;
RS 3
Kein Zuspruch der Reisekosten an den Vertreter der mitbeteiligten Partei welche in Purbach/Bgld wohnhaft ist, wenn dieser seinen Wohnsitz am Sitz des VwGH hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 7446 A/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1966000139.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-52342