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VwGH 22.05.1967, 0137/67

VwGH 22.05.1967, 0137/67

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Krnt 1866 §1;
BauRallg;
RS 1
Eine Anlage, die nur auf dem Boden aufgestellt ist, verliert ihre Eigenschaft als Bauwerk nicht, wenn zu ihrer fachgemäßen Herstellung eine solche Verbindung erforderlich ist (Hinweis E , 1532/65; BauO für Wien).
Normen
BauO Krnt 1866 §1;
BauRallg;
RS 2
Unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) ist jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Durch die für jedes Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden soll verhindert werden, daß fahrbare oder transportable Anlagen wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. als Bauwerke im Sinne der Bauordnung zu behandeln sind.
Normen
BauO Krnt 1866 §1;
BauRallg;
RS 3
An der Qualifikation als Bauwerk ändert es nichts, wenn an diesem etwa zu Transportzwecken gelegentlich Räder angebracht sind. Sowohl eine Badehütte als auch ein Bootshaus sind Bauwerke iSd Bauordnung, weil sie zu ihrer werkgerechten Herstellung einer Verbindung mit dem Boden bedürfen. Zweifellos gibt es auch fahrbare (oder schwimmende) Badehütten, die mangels einer Verbindung mit dem Boden nicht als Bauwerke iSd Baurechtes angesehen werden können. Dabei handelt es sich aber um Konstruktionen, die so beschaffen sind, daß sie ihrer Natur nach jederzeit und ohne Schwierigkeiten von einem zu einem anderen Ort geschafft werden können.
Normen
BauO Krnt 1866 §1;
BauRallg;
RS 4
Sowohl eine Badehütte als auch ein Bootshaus und Bauwerke im Sinne der Bauordnung, weil sie zu ihrer werkgerechten Herstellung einer Verbindung mit dem Boden bedürfen. Zweifellos gibt es auch fahrbare (oder schwimmende) Badehütten, die mangels einer Verbindung mit dem Boden nicht als Bauwerke im Sinne des Baurechtes angesehen werden können. Dabei handeltees sich aber um Konstrulktionen, die so beschaffen sind, dass sie ihrer Natur nach jederzeit und ohne Schwierigkeiten von einem zu ienem anderen Ort geschafft werden können.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0138/67

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dohnal, über die Beschwerde des JJ und der EJ in H, vertreten durch Dr. Herbert Friedl und Dr. Franz Müller-Strobl, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Bahnhofstraße 4, gegen die Bescheide des Amtes der Kärntner Landesregierung vom , Zl. BauR 1-71/3/1965 und vom , Zl. BauR 1-72/5/1965, betreffend baupolizeiliche Aufträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde H hat die Beschwerdeführer mit Bescheid vom gemäß § 91 in Verbindung mit §§ 14 und 86 der Bauordnung für Kärnten beauftragt, die ohne Einholung einer baupolizeilichen Bewilligung auf dem Grundstück Nr. nn der KG V (am F-See) errichtete Bootshütte bis zum wieder abzutragen und den alten Zustand auf diesem Grundstück wieder herzustellen. Einer dagegen von den Beschwerdeführern ergriffenen Berufung gab die Bezirkshauptmannschaft Hermagor mit Bescheid vom keine Folge. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, der jedoch gleichfalls kein Erfolg beschieden war (Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. BauR 1-72/5/1965). In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Übertragung der Bootshütte auf ein anderes Grundstück sei bewilligungspflichtig. Die Bewilligung hiefür sei rechtskräftig versagt worden. Ob ein Bauwerk als Fertigbau oder in einzelnen Bauteilen zur Aufstellung gelange, sei unerheblich. Die Behauptung, die Übertragung der Bootshütte stelle keine baubewilligungspflichtige Maßnahme dar, widerspreche den Bestimmungen der Bauordnung, den Feststellungen des rechtskräftig abgeschlossenen Bauverfahrens und jedem realen Denken. Auf Grund der Bestimmungen der Bauordnung sei die Baubehörde verpflichtet, jeder Person, die ohne Baubewilligung ein Bauwerk errichte, die Abtragung desselben aufzutragen.

II.

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde H hat ferner die Beschwerdeführer mit Bescheid vom gemäß §§ 14 und 86 Abs. 2 der Bauordnung für Kärnten beauftragt, die ohne Einholung der erforderlichen baupolizeilichen Bewilligung auf dem südlichen Teil des Grundstückes Nr. nn der KG V übertragene Badehütte bis zum wieder abzutragen bzw. zu entfernen. Einer dagegen von den Beschwerdeführern ergriffenen Berufung gab die Bezirkshauptmannschaft Hermagor mit Bescheid vom keine Folge. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, der jedoch gleichfalls kein Erfolg beschieden war (Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. BauR 1-71/3/1965). In der Begründung dieses Bescheides heißt es, es die Badehütte, die auch bewohnt werde, sei ohne baubehördliche Bewilligung auf der Parzelle Nr. nn der KG V errichtet worden. Das Bauwerk, das ein Ausmaß von ca. 4,10 x 6,10 m besitze, sei in Holzriegelbauweise mit Bretterverschalung errichtet und mit einem Satteldach abgedeckt worden. Es stehe auf einer "Holzbadeplatte". Ob die Hütte als Fertigbau auf den derzeit bestehenden Platz transportiert worden sei, sei bedeutungslos. Daß der angeführte Fahrzeugcharakter nur dazu dienen soll, die Bestimmungen der Bauordnung zu umgehen, gehe schon daraus hervor, daß anläßlich der Besichtigung durch den Sachverständigen die Räder an dem Bauwerk nicht vorhanden waren.

Gegen beide Bescheide des Amtes der Kärntner Landesregierung haben die Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gegründete Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , B 256/263/65, zu Recht erkannt, daß die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurden. Er hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und sie zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführer durch diese Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt wurden, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof machten die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Sie führen hiezu aus, die Versagung der Baubewilligung sei zu Unrecht erfolgt, weil es sich bei der in Rede stehenden, auf Rädern befindlichen Hütte um kein konsenspflichtiges Bauwerk im Sinne der Kärntner Bauordnung handle, sondern um eine auf Rädern befindliche, mit dem Boden nicht verbundene Hütte, die jederzeit von einem Standort zum anderen gezogen werden könne. Die Hütte stelle nichts anderes als einen Wohnwagen dar, für dessen Aufstellung ebenfalls keine Baubewilligung erforderlich sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde haben die Beschwerdeführer auch dargetan, warum ihrer Meinung nach für die Aufstellung der in Rede stehenden Bauwerke keine Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz erforderlich sei. Mit diesem Vorbringen kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht beschäftigen, weil die baupolizeilichen Aufträge, die die Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfen, nicht auf das Kärntner Naturschutzgesetz, sondern ausschließlich auf die Kärntner Bauordnung gegründet sind. Wenn die Beschwerdeführer aber behaupten, die erteilten Aufträge seien rechtswidrig, weil für die in Rede stehenden Objekte eine baubehördliche Bewilligung nicht erforderlich sei, sind sie im Unrecht.

Gemäß § 86 Abs. 2 der Bauordnung für Kärnten (Gesetz vom 13. März 1868, LGBl. Nr. 12 mit Änderungen) enthebt die Strafe nicht von der Verpflichtung, einen vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen. Vorschriftswidrig ist jeder Bau, zu dessen Herstellung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist, für den eine solche jedoch nicht erwirkt wurde. Die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher davon abhängig, ob die Aufstellung der Bootshütte und der Badehütte Bauführungen sind, für welche vor Inangriffnahme der Arbeiten eine baubehördliche Bewilligung eingeholt werden muß.

Mit den bewilligungspflichtigen Bauführungen beschäftigt sich § 1 der Kärntner Bauordnung. Nach dieser Gesetzesstelle ist zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Abänderungen an bestehende Gebäuden in der Regel die Bewilligung des Gemeindevorstehers und in den durch diese Bauordnung festgesetzten Bauangelegenheiten jene der politischen Behörde erforderlich. Was unter einem Neu-, Zu- oder Umbau zu verstehen ist, hat das Gesetz weder an dieser noch an einer anderen Stelle näher angeführt. Die im zitierten Gesetz und auch in anderen österreichischen Bauordnungen verwendeten Begriffe haben aber durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine entsprechende Auslegung erfahren. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 6. Juni 1899, Slg. Nr. 13.059 und vom , Slg. Nr. 4189/A) ist. Unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) ist jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist (siehe hiezu auch das zur Bauordnung für Klagenfurt ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/53). Durch die für jedes Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden soll verhindert werden, daß fahrbare oder transportable Anlagen wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten u. dgl. als Bauwerke im Sinne der Bauordnung zu behandeln sind (vgl. hiezu das gleichfalls zur Bauordnung für Klagenfurt ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 315/57). Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt dem Begriffselement "Verbindung mit dem Boden" in der Definition des Begriffes Bauwerk nicht zu. Es verliert daher eine Anlage, die nur auf dem Boden aufgestellt ist, dann nicht ihre Eigenschaft als Bauwerk, wenn zu ihrer fachgemäßen Herstellung eine solche Verbindung erforderlich ist. Würde man nämlich der Argumentation der Beschwerdeführer folgen, würde dies zu dem Ergebnis führen, daß dann, wenn etwa im Zuge der Errichtung eines an sich bewilligungspflichtigen Bauwerkes entgegen der baubehördlichen Vorschrift und den Gesetzen der Technik alle Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um das Bauwerk im Boden zu verankern, unterlassen werden, die Baubehörde jede Ingerenz auf das so errichtete Bauwerk verlieren würde, während eine solche dann gegeben ist, wenn das Bauwerk ordnungsgemäß ausgeführt und mit dem Boden in gehörige Verbindung gebracht wird (siehe hiezu das von dem gleichen Grundgedanken getragene, zur Bauordnung für Niederösterreich ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 1532/65).

Überprüft man unter diesem Gesichtspunkt die in Rede stehenden Anlagen, dann ergibt sich, daß sowohl eine Badehütte als auch ein Bootshaus Bauwerke im Sinne der Bauordnung sind, weil sie zu ihrer werkgerechten Herstellung einer Verbindung mit dem Boden bedürfen. Zweifellos gibt es auch fahrbare (oder schwimmende) Badehütten, die mangels einer Verbindung mit dem Boden nicht als Bauwerke im Sinne des Baurechtes angesehen werden können. Dabei handelt es sich aber um Konstruktionen, die so beschaffen sind, daß sie ihrer Natur nach jederzeit und ohne Schwierigkeiten von einem zu einem anderen Ort geschafft werden können. Um solche Konstruktionen handelt es sich aber vorliegend nicht. An der Qualifikation als Bauwerk ändert es nichts, wenn an diesem etwa zu Transportzwecken gelegentlich Räder angebracht sind.

Die beiden Beschwerden erweisen sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden mußten.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47, 48 und 52 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Krnt 1866 §1;
BauRallg;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000137.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-52337