VwGH 14.07.1961, 0137/58
VwGH 14.07.1961, 0137/58
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein abgeleiteter Einkommensteuerbescheid kann auch dann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß der zugrundeliegende Feststellungsbescheid rechtswidrig sei, wenn gegen diesen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben wurde. Die Behörde ist auch nicht gehalten, das Verfahren über die Einkommensbesteuerung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterbrechen. Kann doch selbst ein noch nicht rechtskräftiger Feststellungsbescheid einem Einkommensteuerbescheid ohne Nachteil für den Steuerpflichtigen zugrunde gelegt werden, weil das Finanzamt verpflichtet ist, einer späteren Änderung des Feststellungsbescheides durch einen von Amts wegen zu erlassenden Steuerbescheid Rechnung zu tragen. |
Norm | |
RS 2 | Die Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung setzt in der Regel die Notwendigkeit des Nachweises der betreffenden Ausgaben voraus. Ein solcher Nachweis wird üblicherweise in der Vorlage der entsprechenden Rechnungen bestehen. Sind solche nicht vorhanden, bleibt es dem Steuerpflichtigen unbenommen, die Tatsache des getätigten Aufwandes auf anderer Weise zu bescheinigen bzw glaubhaft zu machen. Ungenügend ist jedenfalls die bloße Behauptung, solche Aufwendungen gemacht zu haben. |
Norm | |
RS 3 | Setzt sich der Steuerpflichtige mit seinem Verhalten ins Unrecht (hier durch widerrechtliche Inbesitznahme eines Zimmers samt Einrichtung) und erwachsen ihm dadurch Prozeßkosten, dann kann hinsichtlich dieser nicht von Aufwendungen gesprochen werden, denen sich der Steuerpflichtige nicht hätte entziehen können, die ihm also zwangsläufig erwachsen wären. |
Norm | |
RS 4 | Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern kommt der Verlust, den der Steuerpflichtige dadurch erleidet, daß ihm Waren, die er eingekauft hatte, verderben, schon darin zum Ausdruck, daß dem Einkaufspreis auf der Ausgabenseite kein Erlös auf der Einnahmenseite gegenübersteht. Eine zusätzliche steuerliche Berücksichtigung des "entgangenen Gewinnes" ist den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften fremd. |
Normen | |
RS 5 | Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie in freier Beweiswürdigung Ausgaben, die der Steuerpflichtige in der laufenden Buchhaltung nicht aufgezeichnet, sondern erst in der Steuererklärung geltend gemacht hat, und für die auch die Belege fehlen, nicht als Betriebsausgaben anerkennt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1958000137.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-52336