VwGH 24.09.1954, 0137/52
VwGH 24.09.1954, 0137/52
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH kann für Abgabenrückstände der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn er nicht triftige Gründe dartun kann, die ihn gehindert haben, für die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen. Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert haben, Löhne auszuzahlen, durften sie auch nicht hindern, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1003 F/1954 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1954:1952000137.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-52335