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VwGH 24.09.1954, 0137/52

VwGH 24.09.1954, 0137/52

Rechtssatz


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Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
RS 1
Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH kann für Abgabenrückstände der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn er nicht triftige Gründe dartun kann, die ihn gehindert haben, für die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen. Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert haben, Löhne auszuzahlen, durften sie auch nicht hindern, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1003 F/1954
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1954:1952000137.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-52335