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VwGH 26.04.1974, 0135/74

VwGH 26.04.1974, 0135/74

Rechtssätze


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Normen
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §72 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §86 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §86 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §87 Abs1;
RS 1
Die Erteilung (Erweiterung) einer Zivilflugplatz-Bewilligung kann durch die darin enthaltene Umschreibung der in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung die Eigentümer von Liegenschaften im Zonenbereich insoweit berühren, als dadurch ihr Eigentumsrecht beeinträchtigt wird.
Normen
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §71;
RS 2
Angesichts der in den §§ 68 Abs 1 und 71 des Luftfahrtgesetzes ausgeprägten Gestaltung der Bewilligungserfordernisse für eine Flughafenerweiterung ist kein Raum für die Annahme, dass jeder einzelne vom Vorhaben in seinem Lebensbereich Betroffene durch die rechtliche Ordnung unmittelbar zur Mitsprache berufen werde und daher durch die Bewilligungserteilung in seinen Rechten verletzt werden könne. Die Wahrnehmung aller öffentlichen Interessen ist der Behörde überantwortet. Dass die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung, besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes also nicht von jedem Einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden können, ergibt sich demnach aus dem Luftfahrtgesetz. Auch eine Berufung auf § 364 ABGB und Art 2, 5 und 8 MRK und Art 1 des ersten Zusatzprotokolles und Art 2 des vierten Zusatzprotokolles kann eine Parteistellung nicht begründen, da das Luftfahrtgesetz durch diese Bestimmungen keine Abänderungen hinsichtlich der Parteistellung erfahren hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0429/73 E VwSlg 8498 A/1973 RS 1
Normen
AVG §41 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §70 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 3
War eine Partei zu einer Verhandlung zu laden, dann stellt das Unterbleiben einer solchen Ladung wohl einen Verfahrensmangel dar, jedoch nicht einen solchen, der der Partei einen Anspruch darauf einräumen würde, daß allein aus diesem Grunde der Bescheid als rechtswidrig aufgehoben werden müßte. Die Partei hat vielmehr das Recht, all das, was sie in der Lage gewesen wäre, in der mündlichen Verhandlung vorzubringen, in der Beschwerde an den VwGH geltend zu machen, ohne daß ihr das Neuerungsverbot entgegengehalten werden dürfte. Hat die Partei - ohne Erfolg - hievon Gebrauch gemacht, dann liegt in dieser Nichtbeiziehung kein wesentlicher zur Aufhebung führender Mangel.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8608 A/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000135.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-52331