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VwGH 02.06.1967, 0132/67

VwGH 02.06.1967, 0132/67

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §13 Abs1 Z4;
RS 1
Erträgnisse aus einer Jagdpacht, die mit dem Betriebe einer Landwirtschaft oder Forstwirtschaft nicht im Zusammenhang steht, gehören nicht zu den Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, sondern sind in der Regel als Einkünfte aus einer LIEBHABEREI anzusehen.

*

E , 0132/67 #1;
Norm
RS 2
Bei Ausübung einer Liebhaberei entstehende Verluste gehören zu den Aufwendungen der Lebensführung des Steuerpflichtigen. *

E , 0118/61 #1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1962/11/09 0118/61 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000132.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-52325