VwGH 19.11.1952, 0128/50
VwGH 19.11.1952, 0128/50
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ist ein Bescheid einmal nach außen in Erscheinung getreten - z. B. durch Zustellung an eine der im Verwaltungsverfahren beteiligten Parteien - dann gilt er als "erlassen". Er kann aber nur den Parteien gegenüber in formeller Rechtskraft erwachsen, denen er zugestellt worden ist. |
Normen | |
RS 2 | Eine Person, der im Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, kann gegen einen durch Zustellung an andere Parteien erlassenen Bescheid Berufung erheben, bevor er ihr selbst zugestellt worden ist. |
Norm | |
RS 3 | Wird eine Ausnahmegenehmigung rückwirkend für einen bestimmten Geschäftsabschluss erteilt, dann kommt dem Vertragspartner Parteistellung zu. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2728 A/1952 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1952:1950000128.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-52320