VwGH 23.05.1979, 0125/79
VwGH 23.05.1979, 0125/79
Rechtssätze
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Normen | DSchG 1923 §1; DSchG 1923 §3; |
RS 1 | Der für die Denkmaleigenschaft mit relevante Zusammenhang mit anderen (hier unbeweglichen) Gegenständen einschließlich ihrer Lage (§ 1 Abs 1 dritter Satz DSchG) kann in einer die Erhaltung im öffentlichen Interesse rechtfertigenden Weise durchaus zwischen in Stilen verschiedener Epochen ausgeführten Gebäuden gegeben sein. |
Normen | BauO Wr §7; DSchG 1923 §1; DSchG 1923 §3; |
RS 2 | Die Lage in einer Schutzzone nach § 7 der BauO für Wien ist für die nach §§ 1 und 3 DSchG vorgesehenen Unterschutzstellungsmaßnahmen ohne jede Bedeutung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979000125.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-52314