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VwGH 23.05.1979, 0125/79

VwGH 23.05.1979, 0125/79

Rechtssätze


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Normen
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
RS 1
Der für die Denkmaleigenschaft mit relevante Zusammenhang mit anderen (hier unbeweglichen) Gegenständen einschließlich ihrer Lage (§ 1 Abs 1 dritter Satz DSchG) kann in einer die Erhaltung im öffentlichen Interesse rechtfertigenden Weise durchaus zwischen in Stilen verschiedener Epochen ausgeführten Gebäuden gegeben sein.
Normen
BauO Wr §7;
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
RS 2
Die Lage in einer Schutzzone nach § 7 der BauO für Wien ist für die nach §§ 1 und 3 DSchG vorgesehenen Unterschutzstellungsmaßnahmen ohne jede Bedeutung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000125.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-52314