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VwGH 17.11.1966, 0125/66

VwGH 17.11.1966, 0125/66

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die einem Unternehmer für die Überlassung von Arbeitskräften an einen anderen Unternehmer vergüteten Löhne sowie die für die Überlassung von Fernsprech-nebenanschlüssen an "Mitbenützer" vergüteten Fernsprechgebühren unterliegen der Umsatzsteuer. Der Ersatz dieser Kosten zählt auch nicht zu den durchlaufenden Posten. (vgl. U. d. RFH vom , RStBl. 1941, S 133)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3528 F/166
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000125.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-52312