VwGH 17.11.1966, 0125/66
VwGH 17.11.1966, 0125/66
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die einem Unternehmer für die Überlassung von Arbeitskräften an einen anderen Unternehmer vergüteten Löhne sowie die für die Überlassung von Fernsprech-nebenanschlüssen an "Mitbenützer" vergüteten Fernsprechgebühren unterliegen der Umsatzsteuer. Der Ersatz dieser Kosten zählt auch nicht zu den durchlaufenden Posten. (vgl. U. d. RFH vom , RStBl. 1941, S 133) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3528 F/166 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1966000125.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-52312