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VwGH 06.03.1963, 0125/62

VwGH 06.03.1963, 0125/62

Rechtssatz


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Norm
AVG §34 Abs3;
RS 1
Damit eine in einer schriftlichen Eingabe an eine Behörde geübte Kritik an dieser Behörde nicht ungeziemend ist, ist erforderlich, daß sich diese Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Ein diese Grundsätze außer acht lassendes Vorgehen bei der Formulierung der Kritik an der Behörde kann auch nicht durch ein vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird. (Hinweis E v. , Zl. 0268/49, VwSlg 1737 A/1950).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000125.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-52311