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VwGH 08.02.1977, 0122/77

VwGH 08.02.1977, 0122/77

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §32 Z2;
RS 1
Aus den Bestimmungen der §§ 2 und 32 EStG 1972 kann nicht abgeleitet werden, daß grundsätzlich als Einkünfte eines Rechtsnachfolgers im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1972 zu qualifizierende Beträge dann nicht bei diesem der Einkommensteuer zu unterwerfen sind, wenn er dieselben im Rahmen seiner wirtschaftlich freien Verfügung darüber zur Abstattung einer bereits fälligen Pflichtteilsforderung

verwendet.
Norm
EStG 1972 §32 Z2;
RS 2
Bloßen Pflichtteilsberechtigten, die lediglich einen Forderungsanspruch als Verlassenschaftsgläubiger im Rahmen des Ergebnisses der Gesamtgebarung mit dem Verlassenschaftsvermögen haben, steht kein unmittelbarer Anteil an dem steuerlichen Gewinn eines zur Verlassenschaft gehörigen Betriebes zu, sodaß ihnen auch Einkünfte aus diesem Betrieb nicht zugerechnet werden dürfen (E , VwSlg 2165 F/1960 und , 479/56).
Norm
EStG 1972 §32 Z2;
RS 3
Bei Pflichtteilszahlungen handelt es sich nicht um Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 EStG 1972, da diese Aufwendungen nicht durch den Betrieb veranlaßt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5082 F/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000122.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-52309