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VwGH 18.03.1975, 0119/73

VwGH 18.03.1975, 0119/73

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
EStG 1967 §15 Abs1 Z1;
EStG 1967 §18 Abs1 Z1;
RS 1
Die Tätigkeit eines Entwerfers von Textilmustern (Textilzeichner) wird nicht auf dem Gebiete eines anerkannten Kunstzweiges ausgeübt, sondern ist dem Kunsthandwerk (Kunstgewerbe) zuzurechnen. Die Beschäftigung eigener besonders qualifizierter Personen in der Textilerzeugung für die Herstellung von Entwürfen ist lediglich eine Folge der immer mehr verbundenen Spezialisierung der Arbeitskräfte.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Mag. DDr. Heller, Dr. Simon und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der MW in W, vertreten durch Dr. Johannes Hock, Rechtsanwalt in Wien I, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom , Zl. VI-2144/5/70, betreffend Gewerbesteuer 1965, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 1966 und 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Textilzeichnerin. Sie hat die Akademie für angewandte Kunst (nunmehr Hochschule für angewandte Kunst) absolviert und vertrat die Auffassung, daß ihre Tätigkeit als Ausübung eines freien Berufes bzw. als künstlerisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 13 UStG anzusehen sei. Sie machte dementsprechend für ihre Inlandsumsätze aus der Tätigkeit als Textilzeichnerin den Freibetrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 13 UStG geltend.

Auf Grund des Ergebnisses einer durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt in den Steuerbescheiden für 1965 bis 1967 die Auffassung, daß die Leistungen der Beschwerdeführerin nicht als Kunstwerke anzusehen und nicht mit Leistungen in einem umfassenden Kunstfach, wie z.B. der Malerei oder Bildhauerei auf eine Stufe gestellt werden könnten, die eine weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erforderten. Die immer weiter gehende Spezialisierung und Arbeitsteilung in der modernen Wirtschaft habe es mit sich gebracht, daß der eigenschöpferische Entwurf und dessen Ausführung oft nicht wie früher von einer Person, sondern von zwei oder mehreren Personen erbracht werde, wobei die eine den Entwurf gestalte, die anderen aber dessen Ausführung übernehmen. Deswegen würden aber die auf diesem Gebiet erbrachten Leistungen noch nicht zu Kunstwerken, denn hier zeige sich besonders deutlich, daß neben dem ästhetischen Gehalt der Schöpfung deren Gebrauchszweck eindeutig in den Vordergrund trete. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin müsse daher als gewerblich angesehen werden.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin dem Finanzamt zahlreiche Beispiele der Ergebnisse ihrer Tätigkeit, nämlich Muster für Dekorationsstoffe, für die Gestaltung von Ausstellungsräumen und sonstigen dekorativen Räumen, für Theatervorhänge, Raumhänger, ferner für Wand- und Bodenteppiche u.dgl. vorgewiesen habe. Auf diesen Umstand sowie auf die Tatsache ihrer Ausbildung in der Akademie für angewandte Kunst sei im Betriebsprüfungsbericht noch ausdrücklich verwiesen worden. Der Ausdruck bildende Kunst stelle eine zusammenfassende Bezeichnung für Baukunst, Bildnerei, Malerei, Graphik und Kunstgewerbe dar (Johannes Jahn, Wörterbuch der Kunst, Stuttgart 1966), stehe also keineswegs im Gegensatz zum Kunstgewerbe. Letzteres umfasse vielmehr diejenigen Zweige der bildenden Kunst, die nicht wie Bildnerei und Malerei Vorstellungen gestalten und daher um ihrer selbst willen da seien, sondern dem Nutzwert eines Gegenstandes einen Schönheitswert hinzufügten, indem sie ihn künstlerisch formten oder ausstatteten. Ob also in ihrem Falle eine künstlerische Tätigkeit vorliege oder nicht, könne ausschließlich nach künstlerischen Gesichtspunkten, und damit auch nur durch Fachleute auf dem Gebiet der bildenden Kunst beurteilt werden. Es sei ihr nicht verständlich, warum ihre Entwürfe qualitativ anders zu beurteilen sein sollten als die Ergebnisse der Tätigkeit eines Malers oder Bildhauers. Es könne den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht nicht beigepflichtet werden, in denen die Ableitung eines kausalen Zusammenhanges zwischen dem Zweck, also der Verwendung eines Werkes und seiner Qualifikation als Kunstwerk, versucht werde. Es sei zweifellos zutreffend, daß allein aus der Tatsache der arbeitsteiligen Vorgänge im Rahmen textiler oder sonstiger Entwürfe die Leistung des Entwerfers noch nicht zum Kunstwerk gestempelt werde. Dies sei auch bisher nie behauptet worden. Es sei jedoch unzutreffend, aus der Tatsache, daß neben dem ästhetischen Gehalt der Schöpfung deren Gebrauchswert in den Vordergrund tritt, abzuleiten, daß solche Entwürfe nicht als Kunstwerke zu betrachten seien. Zwischen einem Kunstwerk und einem Gebrauchsgegenstand bestehe weder ein begrifflicher noch ein logischer Gegensatz. Aus dem Kunstakademiegesetz vom , BGBl. Nr. 168, gehe ausdrücklich die Bezeichnung angewandte Kunst hervor. Daraus erhelle, daß es dem Gesetzgeber sehr wohl bewußt gewesen sei, daß neben jener bildenden Kunst deren Ergebnisse zur bloßen Betrachtung bestimmt seien, auch eine angewandte Kunst existiere, deren Produkte einer Verwertung für den menschlichen Gebrauch zugänglich seien. Es erhelle daraus weiter, daß der Gesetzgeber auch diesen Zweig als Kunst verstanden und die Ausbildung hiezu in einer Institution gleichen Ranges gewährleistet wissen wollte.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in zwei Erkenntnissen vom (Zlen. 1313/57 und 1317/57) zum Ausdruck gebracht, daß eine künstlerische Schöpfung auch dann ein Kunstwerk bleibe, wenn es wirtschaftlichen oder Gebrauchszwecken dienen soll. Dies gelte auch von einem künstlerisch gestalteten Plakat oder sonstigen Reklameentwurf, der auch dann noch ein Kunstwerk sei, wenn er ausschließlich Werbezwecken diene. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , Zl. 1320/68, ausgesprochen, daß bei Personen mit abgeschlossener vollwertiger künstlerischer Hochschulbildung der künstlerische Wert ihrer Leistungen nicht nachzuprüfen sei, solange diese Leistungen im Bereich dieser Kunst liegen. Die Beschwerdeführerin habe bei internationalen Textil- und Teppichwettbewerben Preise errungen und habe auch Einzelausstellungen durchgeführt. Das Vorhandensein einer künstlerischen Befähigung erscheine durch die wohl nichtalltägliche Anhäufung in ausländischen Anerkennungen und Preisen ihres Erachtens nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe die Akademie für angewandte Kunst in Wien absolviert und deren Abschlußdiplom erlangt. Die Akademie für angewandte Kunst diene vornehmlich der Ausbildung von Entwerfern auf dem Gebiet der angewandten Kunst. Die geforderte weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung liege also zweifellos vor.

Das Vorliegen persönlicher eigenschöpferischer Tätigkeit sei auch seitens der Behörde nicht in Abrede gestellt, sondern eher bestätigt worden. Zur Frage der Betätigung im Bereich eines Kunstzweiges sei zunächst durchaus einzuräumen, daß künstlerische Befähigung und Ausbildung allein noch nicht jede Tätigkeit zu einer künstlerischen stemple. Voraussetzung sei naturgemäß, daß sich der Absolvent tatsächlich auf dem erlernten Gebiet betätige und seine Leistungen auch wirklich in der Art künstlerischer Einzelschöpfungen erbringe. Beide Voraussetzungen träfen auf die Beschwerdeführerin zu. Sie stelle ausschließlich Unikate her, somit Einzelentwürfe, die den verschiedensten Zwecken dienen könnten. Es trete auch keinerlei Vervielfältigung ihrer Arbeitskraft ein. Sie sei akademische Textilentwerferin, welcher Beruf geradezu als Prototyp eines Künstlers anzusehen sei, der auf Grund abgeschlossener vollwertiger künstlerischer Hochschulbildung Leistungen im Bereich dieser Kunst erbringe.

Die der Umsatzsteuer unterworfenen inländischen Einnahmen in den Jahren 1966 und 1967 umfaßten neben dem von der Beschwerdeführerin bereits der Umsatzsteuer unterzogenen Verkauf eines Kraftfahrzeuges ein Honorar für Entwicklungsarbeiten an der Ausstellung Wiener Form und drei Jurorenhonorare für die Teilnahme an Preisgerichten für Produktformen, Dralonwettbewerb und einer Staatspreisverleihung. Gerade bei diesen Einnahmen könne aber wohl von einer gewerblichen Tätigkeit keinesfalls gesprochen werden, sodaß die Inanspruchnahme des Freibetrages gemäß § 4 Abs. 1 Z. 13 UStG in jedem Fall gerechtfertigt erscheine.

Im Zuge des Berufungsverfahrens legte die Beschwerdeführerin zwölf Entwürfe, die in den Kalenderjahren 1965 bis 1967 verwertet wurden, vor. Die belangte Behörde beantragte bei der Sachverständigenkommission zur Beurteilung der künstlerischen Tätigkeit von Gebrauchsgraphikern beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst ein Gutachten darüber, ob die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Entwürfe als Kunstwerke angesehen werden könnten. In dem Gutachten der Kommission wurde ausgeführt, daß die Sachverständigenkommission, wenn sie auch zur Auffassung gelangt sei, daß sie für die Beurteilung dieses speziellen Falles nicht zuständig sei, da die vorgelegten Arbeiten Textilentwürfe darstellten, trotzdem bei der Durchsicht der Arbeiten zu der einhelligen Erkenntnis gekommen sei, daß es sich um eigenständige und künstlerisch schöpferische Arbeiten handle.

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde dieses Gutachten verlesen, ebenso eine Bescheinigung der Hochschule für angewandte Kunst in Wien, in der ausgeführt wurde, daß die Beschwerdeführerin zu den prominentesten Absolventinnen der Hochschule zähle, ihre eigenschöpferische künstlerische Tätigkeit weltweit anerkannt sei und belegt werde durch Preise bei internationalen Konkurrenzen. Ihre Arbeitsweise in ihrer Werkstätte sei bewußt auf Unikate und nicht auf gewerbliche Produktion eingestellt. Es handle sich um Kunstwerke, die nur von einem schöpferisch Begabten gestaltet werden könnten und keinesfalls in den Rahmen eines erlernbaren Handwerkes fielen. Aus dem Schaffen der Künstlerin gingen Einzelstücke hervor, die eindeutig von schöpferischer Phantasie zeugten und absolute Einmaligkeit besäßen. Nach Ansicht der Leitung der Hochschule sei die Beschwerdeführerin in der steuerlichen Beurteilung den freischaffenden Künstlern vollwertig gleichzustellen. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Berufungsverhandlung über Befragen an, daß sie an die erwerbenden Firmen neben den Entwürfen auch Materialanweisungen bzw. Empfehlungen aus ihrem künstlerischen Empfinden heraus gebe.

Die belangte Behörde wies sodann die Berufung als unbegründet ab. Soweit in dem Gutachten der Sachverständigenkommission ebenso wie in der vom Rektor der Akademie für angewandte Kunst ausgestellten Bescheinigung die künstlerische Begabung der Beschwerdeführerin sowie ihre Befähigung zu eigenschöpferischer Tätigkeit hervorgehoben worden sei, deckten sich die geäußerten Meinungen mit derjenigen des Senates. Hiezu sei aber zu bemerken gewesen, daß die diesbezügliche Qualifikation der Beschwerdeführerin ohnehin weder vom Finanzamt noch vom Senat in Zweifel gezogen worden sei. Darüber hinaus lägen im gegenständlichen Fall auch eine vollwertige künstlerische Ausbildung und die in der Berufung ebenfalls als Erfordernis für die Annahme künstlerischer Betätigung genannte Trennung der zu beurteilenden Leistung von der gewerbetechnischen Ausführung vor. Zu untersuchen sei deshalb nur mehr gewesen, ob die Beschwerdeführerin bei der Anfertigung von Textilmusterentwürfen in einem anerkannten Kunstzweig tätig geworden sei. Der Senat habe diese Frage als entscheidend erachtet. Er habe sich, da weder die Sachverständigenkommission noch das Rektorat der Hochschule für angewandte Kunst auf dieses Kriterium genügend Bedacht genommen hätten, schließlich außerstande gesehen, das Gutachten bzw. die Bescheinigung als ausreichenden Beweis für die Künstlereigenschaft der Beschwerdeführerin anzusehen. Demgemäß hätte der Senat die Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Betätigung in einem Kunstzweig vorgelegen sei, selbst zu beurteilen gehabt.

Er verneinte dies auf Grund nachstehender Überlegungen: Bei den Arbeiten der Beschwerdeführerin habe es sich, soweit das aus den wenigen vorgelegten Proben zu erkennen gewesen sei, um durchaus individuell gestaltete geschmackvolle Entwürfe gehandelt. Es habe jedoch keinem Zweifel unterliegen können, daß diese nicht um ihrer selbst willen geschaffen, sondern ausschließlich wegen ihrer gewerblichen oder industriellen Verwertbarkeit hergestellt worden seien. Sie seien deshalb in den Bereich des Kunstgewerbes zu verweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1516/65, ausgeführt habe, werde auf Grund der immer weiter gehenden Spezialisierung und Arbeitsteilung in der modernen Wirtschaft auch im Kunstgewerbe der eigenschöpferische Entwurf und dessen Ausführung oft nicht mehr wie früher von einer Person, sondern von zwei oder mehreren Personen erbracht, wobei die eine den Entwurf gestalte, andere aber dessen Ausführung übernehmen. Deswegen würden aber die auf diesem Gebiet erbrachten Leistungen noch nicht zu Kunstwerken. Es zeige sich hier nämlich besonders deutlich, daß neben dem ästhetischen Gehalt der Schöpfung deren Gebrauchszweck eindeutig in den Vordergrund trete, was für das Kunstgewerbe typisch sei. Wenn die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Jahn, Wörterbuch der Kunst, den Einwand erhoben habe, das Kunstgewerbe repräsentiere ebenso wie Baukunst, Bildnerei und Malerei und Graphik einen Zweig der bildenden Kunst, so sei dem entgegenzuhalten, daß das Kunstgewerbe in aller Regel dem Handwerk zugeordnet werde. Im Konversationslexikon "Der große Brockhaus", Wiesbaden 1953, werde beispielsweise der Begriff, wie folgt, definiert: "Kunstgewerbe, die handwerkliche auch maschinelle Herstellung von Gebrauchsgegenständen und Bestandteilen der Raumausstattung soweit deren Gestaltung ein künstlerischer Wille bestimmt, verwandte Begriffe: Angewandte Kunst, Dekorative Kunst. Der Unterschied zwischen den Erzeugnissen des Kunstgewerbes und denen der zweckfreien Kunst liegt im wesentlichen darin, daß beim Kunstgewerbe die Verwirklichung künstlerischer Vorstellungen an die Erfüllung von Zwecken gebunden ist. Im Hinblick auf Zweck und Verwendung lassen sich folgende Hauptgruppen unterscheiden:

Gerätekunst, Raumausstattung und Mobiliar, Schmuck und Kleidung; im Hinblick auf Material und technische Behandlung: Bearbeitung von Holz und verwanden Stoffen, edlem- und unedlen Metallen-, Ton, Glas, Papier und Leder sowie alle Zweige der Textilkunst. Die Grundlage des Kunstgewerbes war das Handwerk. Die ersten künstlerischen Betätigungen des Menschen vollzogen sich bei der Anfertigung von Geräten und Schmuck (Keramik, Schnitzerei und Weberei) ..." Nach Ansicht des Senates entspreche diese Definition weitgehend der Verkehrsauffassung. Diese sei insbesondere dann als Beurteilungsmaßstab von Bedeutung, wenn es wie hier um die Beurteilung von Sachverhalten gehe, die tatbestandsmäßig von unbestimmten auf wirtschaftliche Gegebenheiten abgestellten Gesetzesbegriffen erfaßt seien.

Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Inlandsumsätze sei noch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, daß es sich bei diesen nicht um Einnahmen aus der umstrittenen Tätigkeit als Entwerfer, sondern um Honorare für Entwicklungsarbeiten an einer Ausstellung und für die Teilnahme an Preisgerichten gehandelt habe. Wenn der Senat schon in der Anfertigung von Textilmustern keine künstlerische Tätigkeit erblicken habe können, so sei ihm dies umso weniger bei der Beurteilung der Ausstellungsgestaltung und der Jurorentätigkeit möglich gewesen. Im vorliegenden Fall sei die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit für das Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht gar nicht erforderlich gewesen. Strittig sei lediglich gewesen, ob es sich bei den im Inland erbrachten Leistungen um Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler gehandelt haben mochte.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Erkenntnis vom , B 303/71, abgewiesen und zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Im Ergänzungsschriftsatz wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie allenfalls Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 BAO ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen, wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb im Sinne der Abgabenvorschriften, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechtes anzusehen ist.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 EStG 1967 sind Einkünfte aus freien Berufen den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen. Zu den freien Berufen gehören nach dieser Gesetzesstelle insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Im vorliegenden Fall ist ausschließlich die Frage strittig, ob die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als künstlerisch anzusehen ist. Die persönliche Künstlereigenschaft der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde nicht in Zweifel gezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, ob die Tätigkeit eines Entwerfers von Textilmustern als künstlerisch anzusehen ist, bereits mehrmals befaßt (vgl. Erkenntnisse vom , Zl. 1536/65, vom , Zl. 987/66, vom , Zl. 778/67, und vom , Zl. 863/72). Er hat in diesen Erkenntnissen stets die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit eines Entwerfers von Textilmustern (Textilzeichners) nicht auf dem Gebiet eines anerkannten Kunstzweiges ausgeübt wird, sondern dem Kunsthandwerk bzw. Kunstgewerbe zuzurechnen ist. Wie bereits im Erkenntnis vom , Zl. 778/67, ausgeführt wurde, ist die Beschäftigung eigener, besonders hoch qualifizierter Personen in der Textilerzeugung für die Herstellung von Entwürfen lediglich eine Folge der immer mehr festzustellenden Arbeitsteilung und der damit verbundenen Spezialisierung der Arbeitskräfte. Ursprünglich wurde der Entwurf von Stoffmustern vom Gewerbetreibenden selbst hergestellt, wobei sein eigener schöpferischer Einfallsreichtum und sein Geschmack für die Qualität seiner Ware und deren Marktgängigkeit ausschlaggebend war. Erst die fortschreitende Arbeitsteilung hat dazu geführt, daß Entwurf und Ausführung nicht mehr von denselben Personen durchgeführt werden. Deswegen werden aber die vom Entwerfer erbrachten Leistungen noch nicht zu Kunstwerken, denn hier zeigt sich besonders deutlich, daß neben dem ästhetischen Gehalt der "Schöpfung" deren Gebrauchszweck eindeutig in den Vordergrund tritt (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 1516/65). Daran vermögen auch die internationalen Erfolge und Anerkennungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

Das von der Beschwerdeführerin angeführte Wörterbuch der Kunst von Jahn zählt auch das Kunstgewerbe zur bildenden Kunst und unterstellt dem Kunstgewerbe die Zweige, die nicht wie Bildnerei und Malerei Vorstellungen gestalten und daher um ihrer selbst willen da sind, sondern die dem Nutzwert eines Gegenstandes einen Schönheitswert hinzufügen, indem sie ihn künstlerisch formen oder ausstatten.

Die letztere Definition entspricht im wesentlichen auch den Abgrenzungsmerkmalen, die der Verwaltungsgerichtshof stets verwendet hat. Ein Kunstwerk, das für sich allein um seiner selbst willen bestehen kann, bleibt auch dann ein Kunstwerk, wenn es zu wirtschaftlichen Zwecken verwendet wird. Kann ein Werk aber nicht für sich allein bestehen, wie es in der Regel beim Entwurf eines Textilmusters der Fall ist, kann nicht vom Ergebnis einer künstlerischen Tätigkeit, sondern nur vom Ergebnis einer kunsthandwerklichen Tätigkeit gesprochen werden. Das Kunsthandwerk bzw. Kunstgewerbe ist aber steuerrechtlich dem gewerblichen Sektor zuzurechnen.

Da dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Rechtswidrigkeiten somit nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 ist über die Beschwerde nach Abschluß des Vorverfahrens eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Da der angefochtene Bescheid dem Vertreter der Beschwerdeführerin am zugestellt wurde, endete die Beschwerdefrist am . In dem rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschriftsatz wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dieser Antrag ist erstmals im Ergänzungsschriftsatz vom , enthalten. Er war demgemäß verspätet, sodaß gemäß § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 keine Verhandlung durchzuführen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 und auf der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am

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Normen
EStG 1967 §15 Abs1 Z1;
EStG 1967 §18 Abs1 Z1;
Sammlungsnummer
VwSlg 4812 F/1975;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1973000119.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-52305