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VwGH 26.01.1970, 0114/69

VwGH 26.01.1970, 0114/69

Rechtssätze


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Norm
BauO Graz 1881 §1;
RS 1
Plakatwände können dem Begriff der "Planken" im § 1 der Grazer Bauordnung nur unterstellt werden, wenn sie auch Einfriedungsfunktionen erfüllen.
Normen
BauRallg;
B-VG Art10 Abs6 Z1;
PresseG §11;
VerunstaltungsV Graz 1939;
RS 2
Vorschriften eines Landesgesetzes über Bewilligungspflicht für Plakatwände unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes scheinen dem VwGH im Hinblick auf den Kompetenztatbestand "Pressewesen" Art 10 Abs 6 B-VG und im besonderen auf § 11 Pressegesetz nicht bedenklich (Hinweis auf E vom , Zl. 1289/68).
Norm
VerunstaltungsV Graz 1939;
RS 3
Die Grazer Verordnung zum Schutze des Straßen-, Stadt- und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung vom , Tagespost Graz vom gleichen Tage steht im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides () in Geltung (Hinweis auf E vom , Zl. 1369/53) nicht im eigenen Wirkungsbereich liege.
Normen
BauRallg;
B-VG Art10 Abs6 Z1;
PresseG §11;
VerunstaltungsV Graz 1939;
RS 4
Landesrechtliche Vorschriften zum Schutze des Stadtbildes sind auch dann, wenn sie sich nicht auf Bauwerke oder auf an Bauwerken angebrachte Anlagen, etwa solche für Reklamezwecke, beziehen, zulässig, sofern keine Kompetenz des Bundes solche Regelungen ausschließt.
Norm
BauO Graz 1881 §1;
RS 5
§ 1 BO für Graz bezieht sich auf Planken und Zäune die gassenseitig errichtet werden und Einfriedungsfunktionen erfüllen.
Normen
BauRallg;
B-VG Art10 Abs6 Z1;
PresseG §11;
VerunstaltungsV Graz 1939;
RS 6
§ 11 des Pressegesetzes regelt das Aushängen oder Anschlagen von Druckwerken; aus dieser Bestimmung kann die Unzulässigkeit landesgesetzlicher Vorschriften über das Anbringen von Plakatwänden nicht abgeleitet werden. (Hinweis auf E vom , Zl. 1289/68)
Normen
GdO Slbg 1965;
NatSchG Slbg 1957 §16 Abs1;
NatSchG Slbg 1957;
RS 7
Unter "Landschaftsbild" versteht man die weitere Umgebung, die in erster Linie von der Natur selbst gestaltet worden ist, mag auch der Mensch in sie gestaltend eingegriffen haben, und in der die baulichen Anlagen eines Ortes nur eine untergeordnete Rolle spielen. "Schutz des Landschaftsbildes" fällt unter "Naturschutz" und, da er begrifflich in der Regel über den Interessenbereich einer Gemeinde hinausgehen wird, - im Gegensatz zu "Schutz des Ortsbildes" - nicht in den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde im Sinne des Art 118 Abs 2 B-VG.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1082/68 E VwSlg 7538 A/1969 RS 7
Normen
GdO Stmk 1967;
VerunstaltungsV Graz 1939;
RS 8
Die Handhabung der Bestimmungen der Verordnung zum Schutz des Straßen- Stadt- und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung vom , Zl. 0338-?? 17/1-1939 für Steiermark obliegt, ausgenommen den Schutz des Landschaftsbildes, seit dem der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0053/69 E RS 4
Norm
AVG §52;
RS 9
Ein ärztliches Gutachten, das sich mit einer Feststellung begnügt, ohne den Befund und eine Begründung mitzuteilen, genügt nicht als Grundlage für einen Bescheid.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1473/48 E VwSlg 1616 A/1950 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 7714 A/1970
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1969000114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-52298