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VwGH 23.11.1962, 0114/61

VwGH 23.11.1962, 0114/61

Rechtssatz


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Normen
EStG 1953 §12 Z1;
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 1
Zu den Betriebsausgaben zählen im allgemeinen auch Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft bei Verbänden, die sich nach ihren Statuten ausschließlich oder ganz überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen oder beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. Die Anerkennung solcher Mitgliedsbeiträge als Betriebsausgaben setzt im einzelnen noch voraus, daß sich der betreffende Verband auf die statutenmäßig festgesetzten Aufgaben beschränkt und Mitgliedsbeiträge nicht etwa für Zwecke einhebt, die durch die Statuten bzw den darin festgelegten Zweck der Wahrnehmung der rein wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder nicht gedeckt sind (Hinweis: Im Beschwerdefall ging es um Wahlspenden, die vom "Verband landwirtschaftlicher Gutsbetriebe in Österreich" und vom "Landesverband der Österreichischen Waldbesitzer" in Form von außerordentlichen Mitgliedsbeiträgen eingehoben worden waren).

*

E , 114/61 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1961000114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-52297