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VwGH 21.10.1960, 0113/60

VwGH 21.10.1960, 0113/60

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §4 Abs1;
RS 1
a) Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes über die Bewertung von HOLZBEZUGSRECHTEN sind für die Hinzurechnung solcher Holzbezugsrechte zu einem Betriebsvermögen für Zwecke der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer nicht maßgebend.

b) Rechte, die zivilrechtlich zu einer unbeweglichen Sache gehören, werden dadurch steuerrechtlich noch nicht zu deren Zugehör, sondern unterliegen einer selbständigen rechtlichen Beurteilung, insbesondere dann, wenn sie für sich allein übertragen oder verwertet werden können.

c) Ein mit einer Liegenschaft als Realrecht verbundenes Holzbezugsrecht kann unabhängig von seiner Entstehungsgeschichte zum Betriebsvermögen gehören. Es muß jedoch, wenn der Gewinn nach § 4 EStG 1953 ermittelt wird, objektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sein.
Norm
EStG 1953 §16 Abs1 Z1 idF 1957/283;
RS 2
Ein mit einer bestimmten Liegenschaft als Realrecht verbundenes Holzbezugsrecht kann zwar unabhängig von seiner Entstehungsgeschichte zu einem Betriebsvermögen gehören. Dennoch geht es nicht an, einen bei der Veräußerung dieses Rechtes erzielten Gewinn als gewerblichen Gewinn zu besteuern, wenn ein Zusammenhang der Holznutzung mit dem gewerblichen Betriebe des Berechtigten nicht erwiesen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2308 F/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1960000113.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-52295