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VwGH 30.10.1967, 0111/67

VwGH 30.10.1967, 0111/67

Rechtssätze


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Normen
AVG §68 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
RS 1
Ist der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben, ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Ändert sich der Sachverhalt nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides, kann dies vor dem VwGH nicht geltend gemacht werden. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, ein neues Ansuchen einzubringen, ohne daß diesem Parteibegehren die Rechtskraft des früheren Bescheides entgegengehalten werden kann.
Norm
GaragenG Wr 1957 §5;
RS 2
Bei der Errichtung einer Garage hat sich die Behörde zum Zwecke der Beurteilung der Verkehrsverhältnisse der Mithilfe eines Sachverständigen zu bedienen (Hinweis E , 705/62).
Normen
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 3
Ein angefochtener Bescheid kann nur dann rechtswidrig sein, wenn die belangte Behörde das Gesetz unrichtig angewandt, dem Gesetz also einen Sinn unterstellt hätte, der ihm nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zukommt (BauO für Wien).
Norm
GaragenG Wr 1957 §5;
RS 4
Der Sinn der Vorschrift des § 5 des Wiener Garagengesetzes ist darin gelegen, der Behörde die Möglichkeit zu geben, die Errichtung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge und von Tankanlagen zu verhindern, wenn hiedurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in einer mit dem öffentlichen Interesse unvereinbarlichen Weise beeinträchtigt wird.
Norm
GaragenG Wr 1957;
RS 5
Dem Wiener Garagengesetz kann nicht entnommen werden, daß eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen schon immer dann zulässig ist, wenn eine der Voraussetzungen, die für eine Genehmigung einer solchen Anlage in Betracht zu ziehen sind, für die Bewilligung der Anlage spricht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000111.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-52289