VwGH 30.10.1967, 0111/67
VwGH 30.10.1967, 0111/67
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Ist der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben, ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Ändert sich der Sachverhalt nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides, kann dies vor dem VwGH nicht geltend gemacht werden. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, ein neues Ansuchen einzubringen, ohne daß diesem Parteibegehren die Rechtskraft des früheren Bescheides entgegengehalten werden kann. |
Norm | GaragenG Wr 1957 §5; |
RS 2 | Bei der Errichtung einer Garage hat sich die Behörde zum Zwecke der Beurteilung der Verkehrsverhältnisse der Mithilfe eines Sachverständigen zu bedienen (Hinweis E , 705/62). |
Normen | VwGG §42 Abs2 lita; VwGG §42 Abs2 Z1 impl; |
RS 3 | Ein angefochtener Bescheid kann nur dann rechtswidrig sein, wenn die belangte Behörde das Gesetz unrichtig angewandt, dem Gesetz also einen Sinn unterstellt hätte, der ihm nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zukommt (BauO für Wien). |
Norm | GaragenG Wr 1957 §5; |
RS 4 | Der Sinn der Vorschrift des § 5 des Wiener Garagengesetzes ist darin gelegen, der Behörde die Möglichkeit zu geben, die Errichtung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge und von Tankanlagen zu verhindern, wenn hiedurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in einer mit dem öffentlichen Interesse unvereinbarlichen Weise beeinträchtigt wird. |
Norm | GaragenG Wr 1957; |
RS 5 | Dem Wiener Garagengesetz kann nicht entnommen werden, daß eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen schon immer dann zulässig ist, wenn eine der Voraussetzungen, die für eine Genehmigung einer solchen Anlage in Betracht zu ziehen sind, für die Bewilligung der Anlage spricht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1967000111.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-52289