VwGH 30.09.1971, 0106/71
VwGH 30.09.1971, 0106/71
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z2; |
RS 1 | Ein an den Bestandgeber zu entrichtendes Wildschadenpauschale steht in hinreichendem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Jagdpachtverhältnis; es ist daher Teil des WERTES iSd § 33 TP 5 Abs 1 GebG (Abgrenzung gegenüber E vom , 1624/59, VwSlg 2262 F/1960, sowie E , 512/71). |
Normen | |
RS 2 | Die Abrede, das Pachtverhältnis solle neun Jahre dauern, falls der Gesetzgeber eine neunjährige Jagdperiode beschließen sollte (§ 11 Abs 2 JagdG Bgld, LGBl 1970/30 sieht allerdings nur sieben Jahre vor), berechtigt die Behörde, die Gebühr vom neunjährigen Jahresentgelt zu bemessen (§ 17 Abs 4 GebG). Allerdings bleibt der Partei die Möglichkeit, den Beweis zu führen, daß sich der Konsens auf eine andere Vertragsdauer bezog (§ 17 Abs 2 GebG). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4283 F/1971 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1971000106.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-52284