VwGH 29.11.1967, 0105/66
VwGH 29.11.1967, 0105/66
Rechtssätze
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Normen | VStG §32 Abs2; VwGG §13 Z1; |
RS 1 | Ein gegen den verantwortlichen Vertreter einer Gesellschaft (Firma) gerichteter Beschäftigtenladungsbescheid ist keine gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung. Die bloße Bestimmbarkeit einer Person wie hier bei der bloßen Angabe einer Funktionärsbezeichnung der Fall ist, genügt nicht, um eine Amtshandlung als Verfolgungshandlung zu qualifizieren. |
Normen | VStG §32 Abs2; VwGG §13 Z1; VwRallg; |
RS 2 | Damit eine Amtshandlung gegen eine "bestimmte Person" gerichtet ist, muß eindeutig feststellen, um welche konkrete individuelle bestimmte Person es sich handelt, dies muß nach den umschreibenden Merkmalen unverwechselbar erkennbar sein, die bloße Bestimmbarkeit dieser Person genügt daher nicht. Um das Erfordernis der "Bestimmtheit der Person" zu erfüllen, ist es aber nicht erforderlich, daß der Beschuldigte immer mit seinen bürgerlichen Namen bezeichnet wird. Die bloße Funktionsbezeichnung (hier: "verantwortlicher Geschäftsführer der Firma H.P") ist aber nicht ausreichend, um eine Amtshandlung als Verfolgungshandlung zu qualifizieren. |
Normen | VStG §32 Abs2; VwGG §13 Z1; |
RS 3 | Einer Strafverhandlung kann nur dann der Charakter einer Verfolgungshandlung beigemessen werden, wenn die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende bestimmte Person einvernommen wird, nicht aber der Durchführung der Vernehmung eines mit einer firmenmäßig gezeichneten Vollmacht ausgestatteten Rechtsanwaltes. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 7233 A/1967 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1966000105.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-52282