VwGH 30.04.1953, 0098/51
VwGH 30.04.1953, 0098/51
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Frage, ob ein Unternehmer Lieferungen oder Werkleistungen erbringt, ist für die einkommensteuerliche Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Landwirtschaft ohne Bedeutung. |
Normen | |
RS 2 | An sich kann auch ein landwirtschaftlicher Betrieb Nebenbetrieb eines gewerblichen Hauptbetriebes sein. |
Normen | |
RS 3 | Welcher von mehreren Betrieben der dienende ist (Nebenbetrieb), hängt vom Gesamtbild der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens ab. |
Normen | |
RS 4 | Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb kann auch Werkleistungen erbringen, ohne die Eigenschaft eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes zu verlieren. |
Norm | |
RS 5 | Ob die Tätigkeit eines Friedhofsgärtners, der selbstgezogene Pflanzen verwendet, der Gewerbesteuer unterliegt, richtet sich danach, ob seine landwirtschaftliche Tätigkeit (Pflanzensucht) oder seine gewerbliche Tätigkeit (Gräberausschmückung und Gräberbetreuung) als Haupttätigkeit anzusehen ist. Darüber ist nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit im Einzelfall zu entscheiden. |
Norm | |
RS 6 | Entscheidungen des Reichsfinanzhofes sind ein wertvoller Behelf zur Auslegung steuerlicher Vorschriften, aber nicht allgemein verbindliche Rechtsnormen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 755 F/1953; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1953:1951000098.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-52269