VwGH 11.10.1977, 0097/77
VwGH 11.10.1977, 0097/77
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Eine Körperschaft kann die Abgabenbefreiung wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, daß nach Beendigung ihrer Tätigkeit das verbleibende Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt. Diese Sicherung kann nur durch EINDEUTIGE Satzungsbestimmungen erreicht werden. Die Bestimmungen müssen daher so beschaffen und so genau sein, daß eine andere Verwendung des Vermögens ausgeschlossen ist, was bedeutet, daß der Verwendungszweck jedenfalls so präzisiert sein muß, daß eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, leicht möglich ist (Hinweis auf Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5171 F/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1977000097.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-52268